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[BY] Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile

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Versuch:
Das ist schon krass.
Ihr seid sicher, dass die mit dieser Argumentation nicht durchkommen?

SwenTanortsch:
Der Beitrag lehnt sich in seiner jeweiligen Argumentation wiederkehrend an die Lt-Drs. 18/25363 an (https://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000015500/0000015779.pdf) und verdeutlich insgesamt noch einmal - auch wenn der Beitrag die persönliche Meinung des Autors wiedergibt - die Denkart im Bayerischen Finanziminsterium. Da der Beitrag nicht innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens vollzogen worden ist, hat er für jenes zunächst einmal keine Relevanz. Er kann allenfalls herangezogen werden, um nun im Nachhinein den konkreten Gehalt ebenjener Denkart zu betrachten. Darüber hinaus scheint er als rechtwissenschaftlicher Beitrag entstanden zu sein und kann entsprechend von anderen Autoren auf die Güte der Argumentation hin geprüft werden. Es dürfte wohl eher unwahrscheinlich sein, dass die inhaltlich weitgehend instrumentelle und sachlich vielfach eher wirre Darlegung dort überaus viel Zustimmung erfahren wird, denke ich, sofern sie hier überhaupt Beachtung finden wird.

Opa:
Konsequent zu Ende gedacht bedeutet diese Denkweise für mich, dass ich ab sofort keine Besoldung mehr und später keine Pension bekommen dürfte. Denn mein Vermögen und das Einkommen meiner Gattin würden für die nächsten 2 Generationen unseren Grundsicherungsbedarf plus 15% decken.

lotsch:
Das BVerfG legt fest, dass die Mindestalimentation einer 4-köpfigen Familie der untersten Besoldungsgruppe 15 % über dem Grundsicherungsbezug liegen muss, und was sagt das Bayer. Finanzministerium, das ist in Bayern so, weil es in Bayern überwiegend Doppelverdienerbeamtenfamilien gibt und bei denen der Partner fiktiv pauschal 20.000 € brutto im Jahr hinzuverdient.

Das sagt der Bayer. Richterverein in seiner Stellungnahme dazu und das müsste auch für eine Klagebegründung ausreichend sein.
Die Annahme, dass praktisch jeder Ehegatte oder Lebenspartner einer Beamtenfamilie mit
zwei Kindern ein durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen von mindestens 20.000,00 € erzielt, findet in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Grundlage. Auf die
behaupteten tatsächlichen Verhältnisse kommt es damit nicht weiter an.
Mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots der Besoldung von der Grundsicherung bricht der Gesetzentwurf mit der bisherigen Bezugsgröße der Besoldung. Eine
Anpassung der Bezugsgröße an geänderte gesellschaftliche Verhältnisse ist nicht grundsätzlich abzulehnen. Allerdings wird der Gesetzentwurf den Folgen eines solchen Schrittes nicht
gerecht.
Mit der Änderung der verfassungsgerichtlichen Bezugsgröße setzt sich der Gesetzentwurf in
offenen Widerspruch zu dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts, ohne den Widerspruch sachgerecht aufzulösen. Das Leitbild der Besoldung hat nicht nur Bedeutung für
das Mindestabstandsgebot.
Es ist vor allem Teil des Referenzsystems selbst, auf dessen Grundlage der Besoldungsgesetzgeber die Angemessenheit der Besoldung beurteilt. Amtsangemessene Beamten- und
Richterbezüge sind so zu bemessen, dass sie Beamten und Richtern eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330
<355>). Ändert der Gesetzgeber den Referenzrahmen, muss er anhand des neuen Referenzrahmens die Angemessenheit der Besoldung insgesamt neu bewerten.
Dies unterlässt der Gesetzentwurf vollständig.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehegatten durch Arbeit zum Familienunterhalt
beitragen. Damit bedarf es sowohl für die Angemessenheit der Besoldung als auch für das
Mindestabstandsgebot anderer Parameter. Diese benennt der Gesetzentwurf nicht. Damit verstieße der Dienstherr gegen seine verfassungsrechtliche Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation, denn er hat kein Referenzsystem mehr, an dem er die Angemessenheit beurteilen
könnte.

Kleeblatt:
Was hat die Schulfinanzierung mit unserer Besoldung zu tun?

Die Finanzierung kommunaler und privater Schulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz erfolgt überwiegend in pauschalisierter Form und basiert dabei u. a. auf einem sog. Musterbeamten.

Die Neuausrichtung orts- und familienbezogener Bestandteile der Besoldung ist adäquat in die gesetzliche Schulfinanzierung zu überführen.

Zudem wurden zum 1. Januar 2020 in der Besoldung die jeweiligen Anfangsstufen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gestrichen.

 Auch dieser Umstand ist in der gesetzlichen Schulfinanzierung adäquat abzubilden

siehe:
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile
A)   Problem , letzter Absatz.

Link bei Sven T. Beitrag vom 17.06, 14:55h

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