Autor Thema: [BY] Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile  (Read 71460 times)

Bastel

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Schämen die sich eigentlich nicht? Unglaublich...

edv123

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Und es gibt neues aus dem weißblauen Märchenland (genauer aus dem dortigen FM)  ;D

Ein zuständiger Referent (Herr Krää) hat sich in der aktuellen RiA 2023, 100 dazu hinreißen lassen die neue Gesetzeslage zu erläutern.

"Zu beobachten ist dabei, dass der bayerische Gesetzgeber bei der Typisierung des zu berücksichtigenden
weiteren Einkommens im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums eher vorsichtig und für die Beamtinnen
und Beamten vorteilhaft vorgeht."

So einen netten Gesetzgeber haben wir da in München!

Herr Krää betont auch gleich an zwei Stellen ausdrücklich, dass man im Grundsicherungsrecht zusätzlich auf das Vermögen eines Anspruchsberechtigten zurückgreift. Wie viele Stunden wurden wohl mit der Prüfung verbracht wurden, ob man das nicht auch für Beamt:innen realisieren könnte/sollte ("sorry lieber Landesbeamter in Starnberg ... ein Eigenheim bedeutet eine faktische Besoldungskürzung")?

Was würde ich dafür geben in einer Abteilungs- oder Referatsbesprechung beim Brainstorming dabei zu sein  :D

„Wes Brot ich Ess, des Lied ich sing“

SwenTanortsch

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Ich habe noch selten so einen sachlichen Unsinn in einer fachwissenschaftlichen Zeitschrift gelesen wie diesen. Man könnte nun eine Reihe an Beispielen nennen, ich will's bei einem belassen - denn typisch ist die wiederkehrende Gleichsetzung von Grundsicherungsempfängern und Beamten, die nicht den "qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist" (Rn. 47 in der aktuellen Entscheidung), beachtet. Entsprechend wird bspw. auf der S. 104 ausgeführt:

Im "Bereich der Grundsicherung ist bei der Feststellung der Hilfsbedürtigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und sogar das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Konsequenz dessen ist, dass das Grundsicherungsniveau auch bei vorhandenem weiteren Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft in den engen Grenzen, die das Grundsicherungsrecht vorsieht, nach oben gedeckelt ist. Das Grundsicherungsniveau steigt also gerade nicht wesentlich bei vorhandenem weiteren Familieneinkommen, während sich der Lebensstandard der Familie einer durch den Dienstherrn alimentierten Beamtin bzw. eines solchen Beamten durch das Vorhandensein von weiterem Familieneinkommen (spürbar) erhöht. Ist dabei das Vorhandensein vom weiterem [sic.] Einkommen in der deutlich überwiegenden Zahl an Fällen tatsächliche gesellschaftliche Realität, so ist es auch sachgerecht, diese Tatsache bei der Bemessung der Besoldung nicht auszublenden."

Höchstwahrscheinlich wird man in Bayern nun in einer weiteren Novellierung solange keine Alimentation mehr gewähren wollen, solange nicht das Vermögen von bayerischen Landesbeamtinnen und Landesbeamten und deren weiteren Familienanghörigen hinreichend aufgezehrt ist. Nicht umsonst hebt der Autor kurze Zeit später hervor: "Auch besteht bei einer von der Lebensrealität abgekoppelten Bestimmung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile durchaus die Gefahr, dass die Höhe der Alimentation in der Gesellschaft ihre Akzeptanz verlieren und damit in letzter Konsequenz möglicherweise sogar das Berufsbeamtentum an sich in Frage gestellt werden könnte." (S. 105) Im bayerischen Finanzministerium ist man sich offensichtlich sicher, sobald der Grundsicherungsempfänger dem verbeamteten Grundsicherungsempfänger gegenübertritt, wird sich die gegenseitige Akzeptanz ganz von alleine einstellen. Alles andere dürfte staatsgefährdend sein.

lotsch

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Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
Urteil vom 24.01.2012 -
BVerwG 2 C 24.10

Finanzer

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@lotsch: Danke fürs raussuchen. Bei den Gestalten in der bayrischen Landesregierung frage ich mich aber inzwischen ob die überhaupt wissen dass das Bundesverfassungsgericht auch für Bayern zuständig ist.

Versuch

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Das ist schon krass.
Ihr seid sicher, dass die mit dieser Argumentation nicht durchkommen?

SwenTanortsch

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Der Beitrag lehnt sich in seiner jeweiligen Argumentation wiederkehrend an die Lt-Drs. 18/25363 an (https://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000015500/0000015779.pdf) und verdeutlich insgesamt noch einmal - auch wenn der Beitrag die persönliche Meinung des Autors wiedergibt - die Denkart im Bayerischen Finanziminsterium. Da der Beitrag nicht innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens vollzogen worden ist, hat er für jenes zunächst einmal keine Relevanz. Er kann allenfalls herangezogen werden, um nun im Nachhinein den konkreten Gehalt ebenjener Denkart zu betrachten. Darüber hinaus scheint er als rechtwissenschaftlicher Beitrag entstanden zu sein und kann entsprechend von anderen Autoren auf die Güte der Argumentation hin geprüft werden. Es dürfte wohl eher unwahrscheinlich sein, dass die inhaltlich weitgehend instrumentelle und sachlich vielfach eher wirre Darlegung dort überaus viel Zustimmung erfahren wird, denke ich, sofern sie hier überhaupt Beachtung finden wird.

Opa

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Konsequent zu Ende gedacht bedeutet diese Denkweise für mich, dass ich ab sofort keine Besoldung mehr und später keine Pension bekommen dürfte. Denn mein Vermögen und das Einkommen meiner Gattin würden für die nächsten 2 Generationen unseren Grundsicherungsbedarf plus 15% decken.

lotsch

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Das BVerfG legt fest, dass die Mindestalimentation einer 4-köpfigen Familie der untersten Besoldungsgruppe 15 % über dem Grundsicherungsbezug liegen muss, und was sagt das Bayer. Finanzministerium, das ist in Bayern so, weil es in Bayern überwiegend Doppelverdienerbeamtenfamilien gibt und bei denen der Partner fiktiv pauschal 20.000 € brutto im Jahr hinzuverdient.

Das sagt der Bayer. Richterverein in seiner Stellungnahme dazu und das müsste auch für eine Klagebegründung ausreichend sein.
Die Annahme, dass praktisch jeder Ehegatte oder Lebenspartner einer Beamtenfamilie mit
zwei Kindern ein durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen von mindestens 20.000,00 € erzielt, findet in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Grundlage. Auf die
behaupteten tatsächlichen Verhältnisse kommt es damit nicht weiter an.
Mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots der Besoldung von der Grundsicherung bricht der Gesetzentwurf mit der bisherigen Bezugsgröße der Besoldung. Eine
Anpassung der Bezugsgröße an geänderte gesellschaftliche Verhältnisse ist nicht grundsätzlich abzulehnen. Allerdings wird der Gesetzentwurf den Folgen eines solchen Schrittes nicht
gerecht.
Mit der Änderung der verfassungsgerichtlichen Bezugsgröße setzt sich der Gesetzentwurf in
offenen Widerspruch zu dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts, ohne den Widerspruch sachgerecht aufzulösen. Das Leitbild der Besoldung hat nicht nur Bedeutung für
das Mindestabstandsgebot.
Es ist vor allem Teil des Referenzsystems selbst, auf dessen Grundlage der Besoldungsgesetzgeber die Angemessenheit der Besoldung beurteilt. Amtsangemessene Beamten- und
Richterbezüge sind so zu bemessen, dass sie Beamten und Richtern eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330
<355>). Ändert der Gesetzgeber den Referenzrahmen, muss er anhand des neuen Referenzrahmens die Angemessenheit der Besoldung insgesamt neu bewerten.
Dies unterlässt der Gesetzentwurf vollständig.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehegatten durch Arbeit zum Familienunterhalt
beitragen. Damit bedarf es sowohl für die Angemessenheit der Besoldung als auch für das
Mindestabstandsgebot anderer Parameter. Diese benennt der Gesetzentwurf nicht. Damit verstieße der Dienstherr gegen seine verfassungsrechtliche Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation, denn er hat kein Referenzsystem mehr, an dem er die Angemessenheit beurteilen
könnte.

Kleeblatt

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Was hat die Schulfinanzierung mit unserer Besoldung zu tun?

Die Finanzierung kommunaler und privater Schulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz erfolgt überwiegend in pauschalisierter Form und basiert dabei u. a. auf einem sog. Musterbeamten.

Die Neuausrichtung orts- und familienbezogener Bestandteile der Besoldung ist adäquat in die gesetzliche Schulfinanzierung zu überführen.

Zudem wurden zum 1. Januar 2020 in der Besoldung die jeweiligen Anfangsstufen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gestrichen.

 Auch dieser Umstand ist in der gesetzlichen Schulfinanzierung adäquat abzubilden

siehe:
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile
A)   Problem , letzter Absatz.

Link bei Sven T. Beitrag vom 17.06, 14:55h

Opa

  • Gast
Amtsangemessene Beamten- und Richterbezüge sind so zu bemessen, dass sie Beamten und Richtern eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>).

Die Bezüge sind so zu bemessen und nicht das fiktive Ehegatteneinkommen. Noch mal zum mitschreiben, liebes bayerisches Finanzministerium: Die Bezüge.




DIE BEZÜGE! Herrgottsakranocheins! Die Bezüge.

Mingara

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Bei der Landeshauptstadt München findet die Umsetzung wohl voraussichtlich erst mit der Juli Besoldung statt. Auch der Juni Entgeltnachweis ist noch ohne Umsetzung des hier behandelten Gesetzes.

Etwaige Nachzahlungsansprüche sollen sukzessive im Anschluss an der voraussichtlichen Umsetzung für Juli erfolgen. Keine Neuigkeiten seit 06.03.

Im Freistaat erfolgen wohl schon die Nachzahlungen… eigentlich sollten Sie rückwirkend zum Kalenerjahr 2020 stattfinden

Also die Juli-Vergütung hat immer noch keine Änderung offenbart...müsste dann wohl im August kommen?!

R Go

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Das liegt wahrscheinlich an der genutzten Lohnbuchhaltungssoftware. Die AKDB kann nach meinem Kenntnisstand die Änderung des Orts- und Familienzuschlags frühestens zum 4. Quartal 2023 abbilden. Wie es bei anderen Softwareanbietern der Lohnbuchhaltungsprogramme aussieht, ist mir nicht bekannt.

Kleeblatt

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Die AKDB ist aktuell nicht in der Lage eine entsprechende Software zu liefern.
Alle Dienstherren, die mit diesem System abrechnen sind betroffen( München, Nürnberg, ....)

InVinoVeritas

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Ja, tatsächlich steht seit dem 21.06.2023 auf Wilma (Landeshauptstadt München), dass die Einhaltung des Termins mit den Julibezügen nicht eingehalten werden konnte und nun voraussichtlich mit den Augustbezügen umgesetzt werden soll.