Die Rechtsprechung besagt, dass der Resturlaub als Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Vollzeitentgelts gewährt werden muss. Der Urlaubstag kann hierbei durchaus auch in einer 4-Tage-Woche gewährt werden, wodurch defacto eine Mehrung des Anspruchs entsteht. Das ist zwar schräg, aber derzeitiger Rechtsstand. Ebenso gilt es bei jedem normalen Wechsel in Teilzeit.
Auf AG-Seite besteht jedoch häufig das Problem der Abbildbarkeit im Abrechnungsprogramm (normal Teilzeitentgelt aber im Urlaub Vollzeit
). Insofern wird bei normaler Teilzeit oft darauf verwiesen, dass zunächst der in Vollzeit entstandene Urlaub abzubauen ist, bevor man die Teilzeitbeschäftigung antritt. Dies ist im Rahmen der Vertragsfreiheit auch statthaft. Bei Elternzeitanspruch wird dies aber schwierig, da hier die Beanspruchung einseitig durch den AN erfolgt und der AG nur bei dringenden betrieblichen Gründen dem nicht nachkommen muss. Eine Absprache und Entgegenkommen zwischen den Parteien wäre hier zielführend (bspw. zweiter Zeitraum der Elternzeit (Teilzeit) nach Abbau Resturlaub, dafür aber auch Vollzeitentgelt bei Urlaubsabbau).