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Nach Elternzeit Herabgruppierung möglich?

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MoinMoin:
Wenn jemand nach einer dreijährigen Elternzeit wieder anfängt zu arbeiten, ist dann der AG verpflichtet eine Arbeitsstelle mit einem Tätigkeitszuschnitt bereitzustellen, der der alten EG entspricht?
Oder kann der AG ein neues Tätigkeitsspektrum anbieten, welche eine Herabgruppierung zur Folge hätte, mit der einfachen Begründung er hätte keine andere "Stelle"/Tätigkeiten frei?

Gibt es da Unterschiede zwischen den Tarifsystemen (TV-L/ TVöD Bund/ Kommune?)
Muss der AG einen Nachweis erbringen, dass er keinen Tätigkeitszuschnitt hat, der zur alten EG führt?
Falls ja, auch bevor man klagt?

Was muss der AN beachten, damit er nicht herabgruppiert wird?

SVAbackagain:
Durch die Elternzeit ändert sich ja nichts. Der Beschäftigte hat unverändert die auszuübende Tätigkeit, die er vorher auch schon hatte. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung kann nur einvernehmlich geschehen.

MoinMoin:
Soweit so klar.

Wenn der AG einem nach der Elternzeit andere Tätigkeiten zuweist, mit der Begründung, die alten Tätigkeiten existieren nicht mehr?
Und wenn diese Änderung zu einer Herabgruppierung führen, dann muss/kann der AN was machen?
Diese neuen Tätigkeiten ablehnen, mit dem Verweis, er stimmt dieser eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung nicht zu?

Wenn der AG behauptet er habe keine Tätigkeiten, die zur alten EG führen,
dann muss der AG eine Änderungskündigung machen, oder?

Und AN müsste dagegen klagen, um feststellen zu lassen, ob die Kündigung wirksam ist, korrekt?
Dann kann es einerseits stimmen, dass es keine Tätigkeiten mehr gibt und die (betriebsbedingte?) Kündigung ist wirksam.
Oder die Kündigung ist nicht wirksam, da ein entsprechender Tätigkeitszuschnitt existierte und man nur solche dem AN nach der Elternzeit hätte zuweisen dürfen.

Also muss man zunächst den AG darauf verweisen, dass man diesen Tätigkeiten nicht zustimmt und verlangen Tätigkeiten zugewiesen zu bekommen, die zur alten EG führen, richtig?

SVAbackagain:
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und kann nur einvernehmlich erfolgen. Lehnt der Arbeitnehmer ab, kommt die Vertragsänderung nicht zustande. Der Arbeitgeber kann durchaus eine Änderungskündigung aussprechen. Die wäre aber betriebsbedingt und müsste gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen, der sich aus der Sozialauswahl ergäbe, um überhaupt die Aussicht zu haben, vor Gericht Bestand zu haben.

MoinMoin:

--- Zitat von: SVAbackagain am 20.12.2022 08:22 ---Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und kann nur einvernehmlich erfolgen. Lehnt der Arbeitnehmer ab, kommt die Vertragsänderung nicht zustande.
--- End quote ---
Also bekommt der AN gesagt, dass er neue Tätigkeiten hat, AN und AG sind einvernehmlich der Meinung, dass diese zu einer anderen EG führen und der AN lehnt ab diese Tätigkeiten auszuüben.
Der AG verweist aber darauf, dass er keine anderen Tätigkeiten hat.
Was passiert, wenn der AN diese Tätigkeiten schriftlich als auszuübenden Tätigkeiten ablehnt,
sie dennoch ausübt, da er sonst nichts zu tun hätte. Kann das als Annahme uminterpretiert werden?

Wenn dann der AG nur die niedrigere EG auszahlt, dann muss man sein Entgelt einklagen, weil ja die ausgeübten Tätigkeiten nichts mit den auszuübenden zu tun hat und man faktisch noch die alten Tätigkeiten (vor Elternzeit) als auszuübenden Tätigkeiten hat (egal was man tatsächlich an Tätigkeiten ausübt), korrekt?

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