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Nach Elternzeit Herabgruppierung möglich?
SVAbackagain:
Von einem widersprüchlichen Verhalten ist dringend abzuraten. Der Anspruch auf angemessene Beschäftigung ließe sich auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzen.
Tagelöhner:
Was spricht denn dagegen, dem Arbeitgeber gegenüber zu erklären, dass die neuen Tätigkeiten unter dem Vorbehalt ausgeübt werden, dass diese sich nicht negativ auf die Eingruppierung auswirken. Damit sollte doch klar sein, dass man den Weisungen des Arbeitgebers folge leistet, aber zugleich kann demjenigen nach ein paar Jahren des Stillschweigens und der Ausübung der geringerwertigen Tätigkeiten keine implizite Zustimmung zur Tätigkeitsänderung unterstellt werden.
Wenn der Arbeitgeber gerne tarifwidrig zu Gunsten des Arbeitnehmers handelt, werden ja streng genommen "lediglich" Steuermittel veruntreut. Ein reines Arbeitgeberproblem also.
SVAbackagain:
Entweder man folgt einer Anweisung, dann handelt es sich aber nicht um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, denn die kann der Arbeitgeber nicht anweisen, oder man ändert den Vertrag. Handelt es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung und stimmt man ihr zu, ändert sich die Eingruppierung. Entweder oder, ein bisschen schwanger geht auch nicht.
MoinMoin:
--- Zitat von: Tagelöhner am 20.12.2022 17:29 ---Was spricht denn dagegen, dem Arbeitgeber gegenüber zu erklären, dass die neuen Tätigkeiten unter dem Vorbehalt ausgeübt werden, dass diese sich nicht negativ auf die Eingruppierung auswirken.
--- End quote ---
Das funktioniert doch nicht, wenn der AG sich schon die Rechtsmeinung gebildet und verkündet hat, dass er der Meinung ist, dass die Tätigkeiten eine EG niedriger sind.
Dann kann man doch nur sagen, ich gehe davon aus, dass es keine EG niedriger ist und führe von daher diese Aufgaben durch und muss dann das Entgelt einklagen.
Wenn dann sich herausstellt, dass der AG Recht hatte, kann man dann rückwirkend dieser Übertragung nicht zustimmen?
--- Zitat von: SVAbackagain am 20.12.2022 17:38 ---Entweder man folgt einer Anweisung, dann handelt es sich aber nicht um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, denn die kann der Arbeitgeber nicht anweisen, oder man ändert den Vertrag. Handelt es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung und stimmt man ihr zu, ändert sich die Eingruppierung. Entweder oder, ein bisschen schwanger geht auch nicht.
--- End quote ---
Aber doch nur wenn es ein rechtssicher Feststellung darüber gibt, welche Eingruppierung es ist.
Und die kann doch nur durch ein Gericht erfolgen? Oder?
und wie verfährt man solange man nicht weiß, ob es EG relevant ist oder nicht?
Also wenn der AG einem neue Tätigkeiten (die ein Änderung der EG zur Folge hat) zuweist, AN und AG sich irren und glauben es ist weiterhin die gleichen EG, dann ist es doch keine einvernehmliche Vertragsänderung, oder?
SVAbackagain:
Doch, das wäre eine wirksame Vertragsänderung. Möglicherweise wäre eine Anfechtung wegen Irrtums möglich, aber auch nur dann, wenn man einen solchen glaubhaft machen kann. Das ist aber hier ja gerade nicht der Fall.
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