Soweit so klar.
Wenn der AG einem nach der Elternzeit andere Tätigkeiten zuweist, mit der Begründung, die alten Tätigkeiten existieren nicht mehr?
Und wenn diese Änderung zu einer Herabgruppierung führen, dann muss/kann der AN was machen?
Diese neuen Tätigkeiten ablehnen, mit dem Verweis, er stimmt dieser eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung nicht zu?
Wenn der AG behauptet er habe keine Tätigkeiten, die zur alten EG führen,
dann muss der AG eine Änderungskündigung machen, oder?
Und AN müsste dagegen klagen, um feststellen zu lassen, ob die Kündigung wirksam ist, korrekt?
Dann kann es einerseits stimmen, dass es keine Tätigkeiten mehr gibt und die (betriebsbedingte?) Kündigung ist wirksam.
Oder die Kündigung ist nicht wirksam, da ein entsprechender Tätigkeitszuschnitt existierte und man nur solche dem AN nach der Elternzeit hätte zuweisen dürfen.
Also muss man zunächst den AG darauf verweisen, dass man diesen Tätigkeiten nicht zustimmt und verlangen Tätigkeiten zugewiesen zu bekommen, die zur alten EG führen, richtig?