Autor Thema: Verfassungsbeschwerde zum Arbeitsvorgang endlich vom Tisch  (Read 2967 times)

Lo sa

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Nun dürfte das Theater mit der TdL und dem Arbeitsvorgang auch geklärt sein...

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/10/rk20221004_1bvr038221.html

Jockel

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Vielleicht. Allerdings erschließt sich mir nicht, was daran gut sein soll, wenn alle die gleiche Entgeltgruppe bekommen, egal wie schwierig die Arbeit ist. Das kann niemand bei klarem Verstand wollen.

SVAbackagain

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Da dies nicht der Fall ist, erschließt sich Deine Vorbringung nicht.

Johann

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Was bedeutet das jetzt für uns? Ich bin da nicht ganz auf der Höhe, vielleicht mag das jemand kurz beschreiben? :)

SVAbackagain

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Nichts. Die TdL und Berlin wollten die BAG-Rechtsprechung kippen und sind gescheitert. Also ändert sich nichts.

Jockel

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Das BAG hat in den letzten Jahren zunehmend entschieden, von der Idee her getrennte Arbeitsvorgänge (die Bewertungseinheit im ÖD) zu größeren Clustern oder sogar nur zu einem einzigen großen Arbeitsvorgang zusammenzudenken. In der Folge ist es für die Eingruppierung z.B. bei den Geschäftsstellenverwaltern bei Gericht egal, ob du 10% oder 90 % "schwierige" Aufgaben hast, weil es nur ein großer Arbeitsvorgang sein soll. Dabei gibt es dort Bruchteilsmerkmale, die genau diese Abstufung herstellen sollen. Die werden zukünftig unbesetzt sein. EG 5 oder EG 9a ist dann die Frage. EG 6 oder 8 gibt es dann nicht mehr.

SVAbackagain

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Das BAG hat seine Definition und Betrachtung des Arbeitsvorgangs letztmalig 1981 angepasst. Wenn man den Arbeitsvorgang hätte kleinteiliger verstehen wollen, hätte man auf die große Bandbreite bei den Beispielen zu Arbeitsvorgängen bei Einführung der §§ 12 TV-L und TVÖD (von Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe bis Erstellung eines EKG) unterlassen sollen und sich auf kleinteilige Arbeitsvorgänge beschränken müssen. Hat man aber nicht.

Lo sa

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Wenn die Arbeitgeber Aufgaben aber genau so übertragen, dass alles nur noch in einer Hand und hintereinander weg abgearbeitet wird, ist es mir herzlichst egal, ob ein Tarifvertrag sagt, dass es Bruchteilsmerkmale gibt!
Denn ich arbeite nicht im Bruchteilen, sondern komme über viele Einzeltätigkeiten erst zu einem abschließenden Arbeitsergebnis, wenn ich die Akte wieder zuschlage.
Hätte das die TdL so nicht gewollt, hätten die Arbeitgeber das beachten müssen oder die TdL hat halt Mist vereinbart. Die Tätigkeitsmerkmale stammen ja auch immerhin noch aus der alten BAT Zeit, als viele Leute getrennt voneinander diese Aufgaben erfüllten, die heute nur noch der Einzelne macht.
Am Ende wollte man nur Geld sparen. Hat doch jahrelang geklappt.

Fragmon

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Es geht hier aber nicht um die Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorganges sondern die Zusammenziehung der Arbeitsvorgänge zu einem Konvolut (s. Geschäftsstellentätigkeit bei Gerichten). Dieser Sammelvorgang hat für mich nichts mehr mit einem Arbeitsvorgang zu tun. Als Arbeitgeber hätte ich auch gerne die Möglichkeiten, Nuancen bezüglich der Zeitanteile abbilden zu können.

Lo sa

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Tarifrecht ist Rechtsanwendung und kein gestalterischer Akt. Wenn die TdL solche Tätigkeitsmerkmale vereinbart, hat sie wohl gepennt, weil sie die früheren Merkmale aus BAT-Zeiten einfach ohne Änderungen übernommen hat und daher die Relevanz des "Arbeitsergebnisses" übersehen hat. Letztendlich hat das BAG genau so ausgelegt, wie es im TV steht. Die früheren Geschäftsstellenverwalter arbeiteten arbeitsteilig mit anderen Sachbearbeitern zusammen, was zu anderen Arbeitsergebnissen der Einzelnen führte. Hier gab es konsequenterweise auch kleinteiligere Arbeitsvorgänge. Damit führt die Arbeitsorganisation einer Behörde selbst letztendlich zu einem oder mehreren Arbeitsvorgängen. Heute macht jeder alles und legt die Akte keinem anderen mehr vor, der bestimmte Einzeltätigkeiten ausführt. Die Zuweisung erfolgt einheitlich. Was also früher für mehrere ein Arbeitsvorgang war, ist heute für den Einzelnen eben nur ein Arbeitsschritt. Das Beispiel in § 12 TVL "Pflege einer Person" besteht auch aus vielen Arbeitsschritten, bis dann das Arbeitsergebnis erzielt ist.

Ein Geschäftsstellenverwalter betreut schlussendlich nur seine Akten und bearbeitet diese vom Eingang bis zur Weglage, während dort viele Einzeltätigkeiten anfallen. Unter diesen Einzeltätigkeiten fallen auch die "schwierigen" Beispiele aus den Protokollnotizen an, wenn es der Arbeitgeber denn so will. Dieser könnte aber auch so organisieren, dass die bestimmten höherwertigen Aufgaben jemand anderes macht (wie früher). Will er das nicht, hat er eben auch die Konsequenz der Tarifautomatik zu verantworten.