Tarifrecht ist Rechtsanwendung und kein gestalterischer Akt. Wenn die TdL solche Tätigkeitsmerkmale vereinbart, hat sie wohl gepennt, weil sie die früheren Merkmale aus BAT-Zeiten einfach ohne Änderungen übernommen hat und daher die Relevanz des "Arbeitsergebnisses" übersehen hat. Letztendlich hat das BAG genau so ausgelegt, wie es im TV steht. Die früheren Geschäftsstellenverwalter arbeiteten arbeitsteilig mit anderen Sachbearbeitern zusammen, was zu anderen Arbeitsergebnissen der Einzelnen führte. Hier gab es konsequenterweise auch kleinteiligere Arbeitsvorgänge. Damit führt die Arbeitsorganisation einer Behörde selbst letztendlich zu einem oder mehreren Arbeitsvorgängen. Heute macht jeder alles und legt die Akte keinem anderen mehr vor, der bestimmte Einzeltätigkeiten ausführt. Die Zuweisung erfolgt einheitlich. Was also früher für mehrere ein Arbeitsvorgang war, ist heute für den Einzelnen eben nur ein Arbeitsschritt. Das Beispiel in § 12 TVL "Pflege einer Person" besteht auch aus vielen Arbeitsschritten, bis dann das Arbeitsergebnis erzielt ist.
Ein Geschäftsstellenverwalter betreut schlussendlich nur seine Akten und bearbeitet diese vom Eingang bis zur Weglage, während dort viele Einzeltätigkeiten anfallen. Unter diesen Einzeltätigkeiten fallen auch die "schwierigen" Beispiele aus den Protokollnotizen an, wenn es der Arbeitgeber denn so will. Dieser könnte aber auch so organisieren, dass die bestimmten höherwertigen Aufgaben jemand anderes macht (wie früher). Will er das nicht, hat er eben auch die Konsequenz der Tarifautomatik zu verantworten.