Ob Beschäftigten ein Sonderurlaub gewährt wird, steht im billigen Ermessen des Arbeitgebers. Dies erfordert eine faire Analyse und Bewertung der Interessen beider Teile durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Die Frage, ob sich eine Klage lohnt, kann erst beurteilt werden, wenn der Arbeitgeber einen Beurlaubungswunsch abgelehnt hat und die Gründe für eine Ablehnung vorliegen.
Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen getroffen, hat er also die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die Interessen des Arbeitnehmers und seine eigenen Interessen angemessen berücksichtigt, ist die getroffene Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch die Arbeitsgerichte nur noch eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob der Arbeitgeber den Rechtsbegriff des billigen Ermessens verkannt, den äußeren Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen hat.