Autor Thema: § 28 TV-L  (Read 6108 times)

MarieH

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§ 28 TV-L
« am: 21.12.2022 19:27 »
Hallo Zusammen,

laut §28 TV-L können Beschäftigte bei vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts erhalten.

Hier meine Fragen:

Was können wichtige Gründe sein?
Wäre eine berufliche Weiterbildung ein solcher Grund?
Wie lange darf ein solcher Sonderurlaub maximal dauern?
Wie lange im Voraus sollte ein solcher Sonderurlaub beantragt werden?

Grüße und euch allen schöne Feiertage

blondie

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #1 am: 22.12.2022 09:15 »
Gründe kann es viele geben.
Ja.
Das ist nicht festgelegt und könnte z.B. bei einem Studium einige Zeit dauern.
Wenn du es weißt und in Anspruch nehmen willst.

MarieH

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #2 am: 22.12.2022 09:28 »
Guten Morgen,

das es viele Gründe geben kann, ist mir bewusst, allerdings nicht, was ein wichtiger Grund sein kann.

Vielleicht kann mir hier jemand etwas konkreter weiterhelfen.

SVAbackagain

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #3 am: 22.12.2022 09:49 »
Da der Arbeitnehmer auf das Entgelt verzichtet, ist in erster Linie maßgeblich, was der Arbeitnehmer für „wichtig“ erachtet. Erst bei einem Interessenkonflikt bei der Gewährung zwischen den Parteien kommt es auf die Abwägung und somit auf die Gewichtigkeit an.

Garfield

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #4 am: 22.12.2022 11:46 »
Guten Morgen,

das es viele Gründe geben kann, ist mir bewusst, allerdings nicht, was ein wichtiger Grund sein kann.

Vielleicht kann mir hier jemand etwas konkreter weiterhelfen.

Wenn so etwas nicht geregelt, dann meist aus gutem Grund.
In diesem Fall, weil der einzige, der darüber entscheiden kann, was ein wichtiger Grund ist, der Arbeitgeber ist.
Will er dich nicht gehen lassen, ist kein Grund wichtig genug. Kommt ihr gut aus und er ist bereit dazu, weil er dich in der Zeit z.B. gut ersetzen kann, dann kann jeder Grund wichtig genug sein.


SVAbackagain

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #5 am: 22.12.2022 12:05 »
Nein.

McOldie

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #6 am: 22.12.2022 12:22 »
Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L ist zunächst, dass die persönlichen Motive des/der Beschäftigten einen wichtigen Grund i. S. der Vorschrift darstellen. In einem zweiten Schritt sind diese wichtigen Gründe der Beschäftigten mit den Interessen des Arbeitgebers abzuwägen.
Nicht im Tarifvertrag definiert ist, wann ein wichtiger Grund i. S. von § 28 TV-L vorliegt, der einer Beschäftigten bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf unbezahlte Befreiung von der Arbeit einräumen kann. Beim „wichtigen Grund“ i. S. des § 28 TV-L handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand der für Gesetze geltenden Regeln auszulegen ist.
Wichtige Gründe können sein:
1.   In der Betreuung von (kleinen und kleineren) Kindern kann – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – ein wichtiger Grund i. S. von § 28 TV-L liegen. In Landesgesetzen kann durchaus ein Rechtsanspruch eingeräumt sein.
2.   In der tatsächlichen Pflege und Betreuung eines Angehörigen liegt regelmäßig ein wichtiger Grund i. S. von § 28 TV-L
3.   Das Aus- und Fortbildungsinteresse von Beschäftigten kann grundsätzlich ebenfalls einen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub nach § 28 TV-L darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Fortbildungsinteresse der Beschäftigten nicht anderweitig realisieren lässt (z.B. wenn die Bildungsmaßnahme auch in Abendkursen absolviert werden kann)und dass die betrieblichen/dienstlichen Belange (Interessen) des Arbeitgebers im Einzelfall nicht höher zu bewerten sind.
4.   Nach Auffassung des BAG stellt auch die vorübergehende Ausübung eines Wahlamtes einen wichtigen Grund zur Beurlaubung dar (z. B. die siebenjährige Amtszeit eines Oberbürgermeisters)
5.   Auch ein aufgrund bestehender Wehrpflicht im Ausland abzuleistender Wehrdienst kann aufgrund der Zwangslage, in der sich der Beschäftigte in einem solchen Fall befindet, grundsätzlich einen wichtigen Grund für die Gewährung eines Sonderurlaubs darstellen.

§ 28 TV-L beinhaltet keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Sonderurlaub zu gewähren. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Die Beschäftigten haben allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung i. S. des § 315 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, sein Ermessen auszuüben, wenn aufseiten der Beschäftigten ein wichtiger Grund für die Bewilligung von Sonderurlaub vorliegt

blondie

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #7 am: 22.12.2022 12:23 »
Guten Morgen,

das es viele Gründe geben kann, ist mir bewusst, allerdings nicht, was ein wichtiger Grund sein kann.

Vielleicht kann mir hier jemand etwas konkreter weiterhelfen.
Es sind alle Gründe vorstellbar, auf die du dich mit deinem Arbeitgeber einigst. Falls du einen bestimmten Grund im Kopf hast, solltetst du ihn sagen. Sonst kann keiner wirklich helfen.

MarieH

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #8 am: 22.12.2022 18:32 »
Vielen Dank, McOldie, das hat mir sehr weitergeholfen.

Ich möchte eine Ausbildung zur Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation machen und mich dafür 3-4 Jahre (je nach Ausbildungsform) beurlauben lassen. Diese Ausbildung kann nicht in Abendkursen, sondern nur in Vollzeit durchgeführt werden. Aktuell bin ich Verwaltungsangestellte.

Glaubt hier, hier müsste der Arbeitgeber dem Sonderurlaub zustimmen?

SVAbackagain

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #9 am: 22.12.2022 18:34 »
Nein. Es wäre aber ein wichtiger Grund.

MarieH

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #10 am: 22.12.2022 18:38 »
Gesetzt den Fall, der Arbeitgeber würde nicht zustimmen.
Würde sich eine Klage evtl. lohnen?

Da du geschrieben hast, der Arbeitgeber müsste nicht zustimmen, bin ich nun etwas verwirrt. Könntest du bitte erklären, wie du zu dieser Auffassung gelangst?

Lieben Dank

SVAbackagain

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #11 am: 22.12.2022 18:58 »
Das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist Voraussetzung dafür, dass Sonderurlaub gewährt werden kann. Dies eröffnet aber keinen Anspruch darauf, dass dieser auch gewährt wird. Du hast damit nur einen Anspruch darauf, dass über Dein Begehren entscheiden wird.

McOldie

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #12 am: 22.12.2022 19:15 »
Ob Beschäftigten ein Sonderurlaub gewährt wird, steht im billigen Ermessen des Arbeitgebers. Dies erfordert eine faire Analyse und Bewertung der Interessen beider Teile durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Die Frage, ob sich eine Klage lohnt, kann erst beurteilt werden, wenn der Arbeitgeber einen Beurlaubungswunsch abgelehnt hat und die Gründe für eine Ablehnung vorliegen.
Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen getroffen, hat er also die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die Interessen des Arbeitnehmers und seine eigenen Interessen angemessen berücksichtigt, ist die getroffene Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch die Arbeitsgerichte nur noch eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob der Arbeitgeber den Rechtsbegriff des billigen Ermessens verkannt, den äußeren Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen hat.

Coffee86

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #13 am: 23.12.2022 07:15 »
Gesetzt den Fall, der Arbeitgeber würde nicht zustimmen.
Würde sich eine Klage evtl. lohnen?

Da du geschrieben hast, der Arbeitgeber müsste nicht zustimmen, bin ich nun etwas verwirrt. Könntest du bitte erklären, wie du zu dieser Auffassung gelangst?

Lieben Dank

Nur mal interessehalber. Welcher Tätigkeit gehst du denn aktuell bei deinem AG nach?

WasDennNun

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Antw:§ 28 TV-L
« Antwort #14 am: 23.12.2022 08:32 »
Gesetzt den Fall, der Arbeitgeber würde nicht zustimmen.
Würde sich eine Klage evtl. lohnen?

Da du geschrieben hast, der Arbeitgeber müsste nicht zustimmen, bin ich nun etwas verwirrt. Könntest du bitte erklären, wie du zu dieser Auffassung gelangst?

Lieben Dank

Nur mal interessehalber. Welcher Tätigkeit gehst du denn aktuell bei deinem AG nach?
Und hätte dein AG einen Arbeitsplatz als  Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation für dich über, wenn du zurück kommst?
Oder willst du nach deine Ausbildung weiter als Verwaltungskraft arbeiten?