Autor Thema: Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung  (Read 2222 times)

Roxan

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Hallo in die Runde,

BAT

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Antw:Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung
« Antwort #1 am: 28.12.2022 10:30 »
Hallo in die Runde,

Hallo!

Roxan

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Antw:Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung
« Antwort #2 am: 28.12.2022 10:32 »
Sorry... ich war zu schnell

Also nochmal: Hallo in die Runde,

ein Mitarbeiter (5 Tage-Woche, Vollzeitbeschäftigt) ist Mitte Januar diesen Jahres erkrankt und wird ab 01.01.2023 wieder gesund geschrieben. Aus dem Jahr 2021 besteht ein Resturlaub von 16 Tagen.
Ist es richtig, dass ihm 6 Tage daraus für 2023 zustehen?
Oder hat sich dies mit dem Urteil des BAG v. 20.12.2022 geändert? (Ich lege das Urteil so aus, dass es sich lediglich auf den Mindesturlaub bezieht.)
Seitens des Arbeitgebers wurde versäumt, den Arbeitnehmer auf den Verfall der 10 Tage hinzuweisen. Spielt das eine Rolle?

Vielen Dank!

AR76

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Antw:Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung
« Antwort #3 am: 28.12.2022 12:31 »
Tarifbeschäftigter?

Beamter in derselben Situation und Zeit ;) hat bis Ende 05/2023 Zeit den Resturlaub abzubauen.


Roxan

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Antw:Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung
« Antwort #4 am: 29.12.2022 07:50 »
... Tarifbeschäftigter, aber kein Beamter.

Resturlaub heißt? Die gesamten 16 Tage?

Opa

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Antw:Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung
« Antwort #5 am: 29.12.2022 08:30 »
Rn 26 der besagten Begründung würde ich so interpretieren, dass der vertragliche Anspruch ebenfalls nicht ohne individuellen Hinweis des Arbeitgebers verfallen kann, soweit nicht im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen vereinbart wurden:

Der nicht erfüllte vertragliche Mehrurlaub der Klägerin ist ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen zwar ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen (vgl. EuGH 19. November 2019 – C-609/17 ua. – [TSN] Rn. 33 ff.; vgl. BAG 26. Mai 2020 – 9 AZR 259/19 – Rn. 22; 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 – Rn. 35 mwN). Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben jedoch im mündlichen Arbeitsvertrag allein einen über den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) hinausgehenden Umfang des Urlaubsanspruchs der Klägerin vereinbart und keine Abreden hinsichtlich der Modalitäten des Mehrurlaubsanspruchs getroffen. Der Anspruch unterliegt deshalb nicht nur im Hinblick auf seine Befristung und deren Voraussetzungen den für den Mindesturlaub geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es ist auch im Übrigen von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 19. Februar 2019 – 9 AZR 321/16 – Rn. 51 f. mwN). Dies gilt auch für die unionsrechtlichen Begrenzungen der Gewährung von Vertrauensschutz (vgl. zum Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub BAG 26. Mai 2020 – 9 AZR 259/19 – Rn. 30).

Es bleibt abzuwarten, wie die Antwort des EuGH ausfällt.

SVAbackagain

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Antw:Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung
« Antwort #6 am: 29.12.2022 08:38 »
Im TVÖD/TV-L/TV-H haben die Tarifpartner doch ein eigenes Urlaubsregime geschaffen.

AR76

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Antw:Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung
« Antwort #7 am: 29.12.2022 20:24 »
Zumindest bei uns weist der Arbeitgeber / Dienstherr regelmäßig auf die Inanspruchnahme des sonst verfallenden Urlaubs hin. Dürfte reichen und damit greift aus meiner Sicht die Regelung des TVöD, die ich nicht kenne. Nur die Regelung Beamte NRW ist mir bekannt.

RsQ

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Antw:Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung
« Antwort #8 am: 29.12.2022 20:46 »
Mal off-topic etwas "Meinungs-Senf" von mir:

Wo liegt eigentlich der Sinn, dass man Urlaub bei Krankheit quasi ewig "ansparen" kann? Urlaub ist doch dafür da, die Arbeitskraft zu erhalten und zu regenerieren. Wer (bspw.) ein Jahr krank ist, hat ja keine Gelegenheit/keinen Bedarf zur "laufenden" Erholung ... dass man dann mit dem kompletten Urlaubsanspruch der Krank-Zeit zurückkommt, ist doch eigentlich ein Unding? Gerade dann, wenn man ja eigentlich wieder "arbeitstauglich" ist ...

Roxan

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Antw:Urlaubsanspruch nach längerer Krankschreibung
« Antwort #9 am: 30.12.2022 08:20 »
Zumindest bei uns weist der Arbeitgeber / Dienstherr regelmäßig auf die Inanspruchnahme des sonst verfallenden Urlaubs hin. Dürfte reichen und damit greift aus meiner Sicht die Regelung des TVöD, die ich nicht kenne. Nur die Regelung Beamte NRW ist mir bekannt.

In unserer Behörde werden diejenigen, die sich im Krankenstand befinden, nicht über den Verfall ihrer Urlaubstage informiert.
Im o. g. Fall wurde dem Angestellten am ersten Tag seiner Wiedereingliederung (aber auch nur auf seine Nachfrage) erörtert, dass 10 Urlaubstage aus dem Jahr 2021 verfallen sind und er die 6 Tage bis zum 31. März 2023 zu nehmen hat. Begründung: Steht so im TVÖD!