Autor Thema: Beförderungsdienstposten gD - Auswahlverfahren  (Read 2277 times)

Apprentice

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Guten Morgen,

in meiner Verwaltung sind auf Ortsebene grundsätzlich alle Dienstposten A9g -A11 gebündelt. Die Beurteilungen erfolgen in einem regelmäßigen Turnus.

Momentan habe ich ein Amt mit A 11 inne, meine letzte Beurteilung erfolgte noch mit der Besoldungsgruppe A10. Ich habe mich auf einen Dienstposten beworben, der mit A 12 bewertet wird. Es handelt sich um eine Beförderungsausschreibung, weshalb als zugelassener Bewerberkreis ausschließlich Beamte mit der A11 galten.

Die Auswahl des geeignetesten Bewerbers wird anhand der Beurteilungspunkte hier "Gesamtnote" (1 - 15 Pkt.) vorgenommen.

Wer kann mir anschaulich darlegen, gern auch mit Rechtsquelle bzw. Verwaltungsvorschrift, inwiefern die Konkurrenz bzw. Wertigkeit der Beurteilungen aus verschiedenen Statusämtern (A 10 vs. A 11) aufgelöst bzw. gewichtet wird.

Auf meiner Dienststelle habe ich folgende Aussage zu hören bekommen: "Die im niedrigeren Amt erhaltene Beurteilungsnote wird mindestens um eine Note (sprich 3 Rangpunkte) gegenüber des Bewerbers im höheren Amt abgestuft."

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

Ich wünsche Euch allen einen guten Rutsch in ein gesundes und glückliches Jahr 2023.



Mask

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Antw:Beförderungsdienstposten gD - Auswahlverfahren
« Antwort #1 am: 29.12.2022 09:04 »
Zur Abstufung nach Beförderung: Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.00 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.04 - 4 S 1165/03 -, DöV 2004, 891).

Es ist zulässig, das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der Regel herabzustufen, wenn der Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat.(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidungsdatum:   23.03.2004
Aktenzeichen:   4 S 1165/0)

Gemäß oben genannter Rechtsprechung ist es die Regel, dass eine Beurteilung nach einer Beförderung "abgestuft" wird, da man davon ausgeht, dass die gleiche Leistung erbracht wurde und die gleiche Leistung im höheren Statusamt "weniger wert" ist. Pauschal ist das aber nicht zulässig, wenn du bspw. deine Leistung nach der Beförderung merklich gesteigert hast, darfst du nicht pauschal abgewertet werden (dass zu beweisen ist etwas anderes).

Asperatus

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Antw:Beförderungsdienstposten gD - Auswahlverfahren
« Antwort #2 am: 29.12.2022 09:44 »
Zur Abstufung nach Beförderung: Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.00 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.04 - 4 S 1165/03 -, DöV 2004, 891).

Es ist zulässig, das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der Regel herabzustufen, wenn der Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat.(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidungsdatum:   23.03.2004
Aktenzeichen:   4 S 1165/0)

Gemäß oben genannter Rechtsprechung ist es die Regel, dass eine Beurteilung nach einer Beförderung "abgestuft" wird, da man davon ausgeht, dass die gleiche Leistung erbracht wurde und die gleiche Leistung im höheren Statusamt "weniger wert" ist. Pauschal ist das aber nicht zulässig, wenn du bspw. deine Leistung nach der Beförderung merklich gesteigert hast, darfst du nicht pauschal abgewertet werden (dass zu beweisen ist etwas anderes).

Es scheint mir Apprentice nicht um die nächst folgende Beurteilung im neuen Statusamt zu gehen, sondern um die Heranziehung der Beurteilung mit A10 im Vergleich zu den Kollegen mit A11 für die A12-Stelle.

Grundsätzlich führt Mask richtig aus. Die Leistungsaussagen der Beurteilungen ergeben sich aus dem Vergleich der persönlichen Leistung mit den Anforderungen im Statusamt. Da letztere bei A11 höher als bei A10 sind, wäre bei gleicher Leistung in A11 eine niedrigere Bewertung zu erzielen. Umgekehrt ausgedrückt: Die gleiche Note in A11 drückt eine höhere Leistung aus.

Zur konkreten Abstufung kann ich wenig sagen, dass ich das Beurteilungssystem in deiner Behörde nicht kenne. Da wird mit ganz unterschiedlichen Skalen gearbeitet. Ich würde mich als Behörde auch nicht auf eine bestimmte Abstufung festnageln lassen. Solange min. ein A11er die gleiche Note hat wie du, wäre er vorzuzuziehen.