Zur Abstufung nach Beförderung: Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.00 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.04 - 4 S 1165/03 -, DöV 2004, 891).
Es ist zulässig, das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der Regel herabzustufen, wenn der Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat.(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidungsdatum: 23.03.2004
Aktenzeichen: 4 S 1165/0)
Gemäß oben genannter Rechtsprechung ist es die Regel, dass eine Beurteilung nach einer Beförderung "abgestuft" wird, da man davon ausgeht, dass die gleiche Leistung erbracht wurde und die gleiche Leistung im höheren Statusamt "weniger wert" ist. Pauschal ist das aber nicht zulässig, wenn du bspw. deine Leistung nach der Beförderung merklich gesteigert hast, darfst du nicht pauschal abgewertet werden (dass zu beweisen ist etwas anderes).