Autor Thema: "Tarifentgelt ist die unterste Grenze, auf die man einen Rechtsanspruch hat"...  (Read 4066 times)

Elke1980

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Hallo zusammen,

hier im Forum kann man an einigen Stellen die o.g. Aussage finden.

Personaler im öD behaupten hingegen mantraartig, die tariflich korrekte Eingruppierung sei gleichzeitig das Maximum, eine darüber hinausgehende höhere Eingruppierung dementsprechend tarifwidrig oder sogar "illegal". Dass dies so behauptet wird, ist natürlich nicht weiter verwunderlich.

Meine Frage: Wie lässt sich die Version "Tarifentgelt ist die unterste Grenze, auf die man einen Rechtsanspruch hat" belegen? Greift hier quasi eine Art umgekehrte Logik nach der Devise: "Es gibt keine Fundstelle im TV-L, die eine Eingruppierung verbietet, welche oberhalb derjenigen EG liegt, die sich formal aus der wirksamen Aufgabenübertragung ergibt" - also nach dem Schluss "Was nicht verboten ist, ist erlaubt"?

Danke und liebe Grüße
Elke

SVAbackagain

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Tarifverträge legen Mindestarbeitsbedingungen fest, § 4 Abs. 3 TVG.

Isie

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Eine übertarifliche Leistung ist nicht rechtswidrig, aber es gibt oftmals einen Zustimmungsvorbehalt  für übertarifliche Zusagen. Beim Land Niedersachsen muss für eine übertarifliche Zahlung die Zustimmung des MF eingeholt werden, soweit sie nicht bereits in Erlassen vorgesehen ist.

SVAbackagain

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Naja, einen Zustimmungsvorbehalt gibt es doch bei jeder Einstellung: irgendeine Stelle des Arbeitgebers muss der Einstellung zustimmen.

Isie

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Dadurch, dass die Zustimmung des Finanzministeriums eingeholt werden muss, und das auch noch auf dem Dienstweg, ist es ein steiniger Weg.

SVAbackagain

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Das FM ist doch eine Stelle des Arbeitgebers. Er will oder will nicht übertariflich zahlen. Da ist nichts steinig. Es ist ja nicht so, als wäre plötzlich ein Dritter beteiligt.

Tiffy

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Personaler im öD behaupten hingegen mantraartig, die tariflich korrekte Eingruppierung sei gleichzeitig das Maximum, eine darüber hinausgehende höhere Eingruppierung dementsprechend tarifwidrig oder sogar "illegal".
Sind die eigentlich wirklich so doof, oder ist das einfach nur die bequemste Art, sich Arbeit mit Verbesserungswünschen zu ersparen? Wir haben bei uns auch so ein junges Mädel (auf unterer Sachbearbeiterebene) im Personaldezernat sitzen, das fest daran glaubt... Mein Vorgesetzter hat sich von der auch neulich anhören können, die Höhergruppierung einer Kollegin, die in EG 6 festhängt, sei aus "rechtlichen Gründen" nicht möglich.

xirot

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Personaler im öD behaupten hingegen mantraartig, die tariflich korrekte Eingruppierung sei gleichzeitig das Maximum, eine darüber hinausgehende höhere Eingruppierung dementsprechend tarifwidrig oder sogar "illegal".
Sind die eigentlich wirklich so doof, oder ist das einfach nur die bequemste Art, sich Arbeit mit Verbesserungswünschen zu ersparen? Wir haben bei uns auch so ein junges Mädel (auf unterer Sachbearbeiterebene) im Personaldezernat sitzen, das fest daran glaubt... Mein Vorgesetzter hat sich von der auch neulich anhören können, die Höhergruppierung einer Kollegin, die in EG 6 festhängt, sei aus "rechtlichen Gründen" nicht möglich.

Tja wenn sie Aufgaben ausübt die nach EG6 Eingruppiert sind und diese Aufgaben genau so weiter gemacht werden sollen dann ist eine Höhergruppierung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Nicht umsonst ist der Tarifvertrag ein Vertrag.

Wie kann man denn in EG6 festhängen? Man macht seinen Job entsprechend Tätigkeitsbeschreibung. Warum sollte sich die EG ändern, damit man von "festhängen" sprechen könnte?

SVAbackagain

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Höhergruppierungen sind nie möglich oder unmöglich, sie finden statt oder nicht statt. Es ist ein Automatismus. Da die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, kann auch derlei nicht vereinbart werden. Was aber tarif- und arbeitsrechtlich problemlos möglich ist, ist eine übertarifliche Vergütung. Vergütung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Da Tarifverträge Mindestarbeitsbedingungen festlegen (§ 4 Abs. 3 TVG), kann von dem sich aus § 15 TV-L resultierenden zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Tiffy

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Tja wenn sie Aufgaben ausübt die nach EG6 Eingruppiert sind und diese Aufgaben genau so weiter gemacht werden sollen dann ist eine Höhergruppierung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Nicht umsonst ist der Tarifvertrag ein Vertrag.
Wenn ich SVA und Isie sowie das o.g. TVG richtig verstanden habe, ist es im Gegenteil eben rechtlich sehr wohl möglich, z.B. eine Mitarbeiterin, die auf unstreitigem EG-6-Aufgabenniveau außergewöhnlich gut, zuverlässig und fleißig ist, nach EG 7 zu vergüten, weil das dann zwar eine Abweichung vom TV wäre, die sich aber zugunsten der AN auswirken würde.

Elke1980

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Danke für die bisherigen Kommentare.  :D

Ich hatte meinen Fall schon mal früher hier im Forum geschildert. In Kurzform ist es so, dass ich in EG 8 festhänge, um mal Tiffys Formulierung weiterzuverwenden, weil meine Tätigkeiten es auf dem Papier eben nicht anders hergeben. Der für mich zuständige Professor (Universität in NRW) ist in uniweiten, fakultätsübergreifenden Gremien/Funktionen tätig, die es ihm erlauben, auch in andere Bereiche hineinzuschauen und mit Fachkollegen zu sprechen, die ähnliche Assistenten als Mitarbeiter in Laboren, Ateliers und Werkstätten haben (Handwerker, Fotografen, Laborantinnen usw.). Deswegen ist auch er selbst der Ansicht, dass ich mit meiner Funktion eher nach 9a vergütet werden sollte. Wenn ich Euch richtig verstehe, wäre es durchaus legitim, wenn er bei der Universitätsleitung darauf hinwirken würde, mich quasi übertariflich nach 9a zu vergüten?

LG
Elke

SVAbackagain

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Legitimität ergibt sich nicht aus tariflichen oder anderen rechtlichen Normen. Es wäre aber legal.

Fragmon

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Es ist eine interessante Frage, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. das Gebot des sparsamen Einsatz von öffentlichen Geldern der öffentlichen Hand, eine übertariflichen "Eingruppierung" (Vergütung) im Wege stehen würde.

NWB

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Wo ein Wille ist, ist in der Regel auch ein Weg.
Oftmals fehlt jedoch bei den handelnden Akteuren der Wille.

Fragmon

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Wo ein Wille ist, ist in der Regel auch ein Weg.
Oftmals fehlt jedoch bei den handelnden Akteuren der Wille.

Oder allgemeiner Grundsätze, die einem nicht den Vorwurf der Willkür und "Ämterpatronage" einbringen.