Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
"Tarifentgelt ist die unterste Grenze, auf die man einen Rechtsanspruch hat"...
Elke1980:
Weiß denn jemand, ob es in NRW besondere Hürden dieser Art gibt?
Fragmon:
Es wird in den Landeshaushaltsgesetzen verankert sein.
In Sachsen:
§40 SäHO
Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
In NRW
§40 LHO
(1) Der Erlass von Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
WasDennNun:
--- Zitat von: Fragmon am 03.01.2023 09:20 ---Es wird in den Landeshaushaltsgesetzen verankert sein.
--- End quote ---
und in den Durchführungsrichtlinien, was die nicht über/außertariflichen Dinge wie förderliche Zeiten/§16.5 angeht.
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