Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
"Tarifentgelt ist die unterste Grenze, auf die man einen Rechtsanspruch hat"...
Elke1980:
Hallo zusammen,
hier im Forum kann man an einigen Stellen die o.g. Aussage finden.
Personaler im öD behaupten hingegen mantraartig, die tariflich korrekte Eingruppierung sei gleichzeitig das Maximum, eine darüber hinausgehende höhere Eingruppierung dementsprechend tarifwidrig oder sogar "illegal". Dass dies so behauptet wird, ist natürlich nicht weiter verwunderlich.
Meine Frage: Wie lässt sich die Version "Tarifentgelt ist die unterste Grenze, auf die man einen Rechtsanspruch hat" belegen? Greift hier quasi eine Art umgekehrte Logik nach der Devise: "Es gibt keine Fundstelle im TV-L, die eine Eingruppierung verbietet, welche oberhalb derjenigen EG liegt, die sich formal aus der wirksamen Aufgabenübertragung ergibt" - also nach dem Schluss "Was nicht verboten ist, ist erlaubt"?
Danke und liebe Grüße
Elke
SVAbackagain:
Tarifverträge legen Mindestarbeitsbedingungen fest, § 4 Abs. 3 TVG.
Isie:
Eine übertarifliche Leistung ist nicht rechtswidrig, aber es gibt oftmals einen Zustimmungsvorbehalt für übertarifliche Zusagen. Beim Land Niedersachsen muss für eine übertarifliche Zahlung die Zustimmung des MF eingeholt werden, soweit sie nicht bereits in Erlassen vorgesehen ist.
SVAbackagain:
Naja, einen Zustimmungsvorbehalt gibt es doch bei jeder Einstellung: irgendeine Stelle des Arbeitgebers muss der Einstellung zustimmen.
Isie:
Dadurch, dass die Zustimmung des Finanzministeriums eingeholt werden muss, und das auch noch auf dem Dienstweg, ist es ein steiniger Weg.
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