Liebe Community,
ich bin Beamter auf Lebenszeit in HB. Ich würde gerne zusätzlich zu meiner Beamtenstelle einer Nebentätigkeit in der freien Wirtschaft nachgehen. Soweit ich weiß, ist eine Nebentätigkeit im Durchschnitt im Umfang von einem Tag pro Kalenderwoche gestattet.
Besteht die Möglichkeit, (auf Antrag) mit der Beamtentätigkeit in Teilzeit zu gehen, um dann im größeren Umfang der Nebentätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen, bspw. 50% Beamtenstelle + 50% angestellt oder selbstständig in der freien Wirtschaft?
Viele Grüße
Hayzenbairg
Das, was BallBund schreibt, solltest Du unter allen Umständen beachten, nicht zuletzt hinsichtlich des Umfangs der von Dir angedachten Nebenbeschäftigung. Gegebenenfalls sollte eine Nebenbeschäftigung geringeren Umfangs aber möglich sein, was Du im einzelnen zunächst prüfen bzw. prüfen lassen solltest. Dazu sind beide Sachverhalte zunächst einmal getrennt voneinander zu betrachten und erst in einem zweiten Schritt ggf. zusammenzuführen, ohne dass ich mich im bremischen Dienstrecht hinreichend genug auskenne, um Dir eine für Dich ausreichende Antwort geben zu können - von daher kommen hier jetzt nur allgemeine Darlegungen; Dein erster Weg sollte grundsätzlich der zu Deiner Personalvertretung sein, da diese für Dich zuständig und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Zunächst einmal müsste eine entsprechende Teilzeittätigkeit beantragt und genehmigt werden; die Arbeitszeit kann auch in Bremen um bis zu 50 % reduziert werden (hierbei wäre insbesondere § 61 BremBG zu beachten). Im zweiten Schritt müsste auf dieser Basis eine Nebenbeschäftigung nach § 1 (3) BremNVO im Sinne von § 5 (1) beantragt und genehmigt werden. Die von Dir hervorgehobene zeitliche Begrenzung bezieht sich offensichtlich zunächst einmal nur auf Nebentätigkeiten geringen Umfangs nach § 5 (4), um die es aber in Deinem Fall offensichtlich wohl auch zukünftig nicht gehen soll. Jener lautet:
"Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung
erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt
geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher
Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering
anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und
die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist
die Nebentätigkeit dem Dienstvorgesetzten vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Die Pflicht zur
Anzeige entfällt, wenn es sich um eine einmalige gelegentliche Nebentätigkeit handelt."
Zugleich dürfte es weitere Verwaltungsvorschriften zur Verordnung geben, die mir allerdings nicht bekannt sind. Ergo würde ich zunächst einmal das Gespräche mit Deiner Personalvertretung suchen, um die Rechtslage hinreichend zu klären und zu besprechen, ob und ggf. wie in Deiner Dienststelle in der Vergangenheit mit solchen oder ähnlich gelagerten Fällen verfahren worden ist. Auf dieser Basis würde ich im Anschluss ggf. dann das Gespräch mit Deinem entsprechenden Vorgesetzten suchen, um abzuklären, ob und unter ggf. welchen Bedingungen eine Zustimmung in beiden Sachverhalten jeweils erteilt werden würde. Eine Nebenbeschäftigung von 50 % wird sicherlich dabei nicht genehmigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn eine Teilzeittätigkeit in Höhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden würde.