Autor Thema: Rückwirkende Stufenerhöhung  (Read 2061 times)

Fireball08

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Rückwirkende Stufenerhöhung
« am: 06.01.2023 13:51 »
Ich bin im Mai neu im TVöD angefangen. Die Stufe war aber von Anfang an falsch angegeben. Bin jetzt rückwirkend zum 1.7.höhergestuft worden.


Was hat es da jetzt mit Paragraph 1 auf sich ?
Verstehe das nicht so ganz.
 (1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

E15TVL

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Antw:Rückwirkende Stufenerhöhung
« Antwort #1 am: 06.01.2023 13:56 »
Das ist nicht § 1, sondern § 37. Wenn du Ansprüche nicht geltend gemacht hast, sind die nach 6 Monaten einfach pfutsch.

Warum wurdest du höhergestuft? Wurde nachträglich einschlägige Berufserfahrung gefunden oder hast du irgendwie förderliche Zeiten eingebracht?

Fireball08

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Antw:Rückwirkende Stufenerhöhung
« Antwort #2 am: 06.01.2023 14:11 »
20 Jahre Berufserfahrung wurden übersehen   ::).

Geltend gemacht habe ich die ja. 2 Monate eine Stufe zu niedrig. Stand auch so im Vetrag aber erst hieß es das das bestand hat. Der Personalrat hat sich das dann noch mal angesehen und jetzt so entschieden.
« Last Edit: 06.01.2023 14:20 von Fireball08 »

Isie

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Antw:Rückwirkende Stufenerhöhung
« Antwort #3 am: 06.01.2023 14:16 »
Die Korrektur der Stufe unterliegt nicht der Ausschlussfrist, die Entgeltzahlung aber schon. Wenn du den Anspruch auf das Entgelt der höheren Stufe bisher nicht bzw. nicht vor Januar schriftlich geltend gemacht hast, ist es korrekt, dass dein Arbeitgeber erst ab Juli nachzahlt.

Dein nächster Stufenaufstieg muss dann aber nach x Jahren im Mai erfolgen und nicht erst im Juli.

Fireball08

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Antw:Rückwirkende Stufenerhöhung
« Antwort #4 am: 06.01.2023 14:23 »
Ok danke. Ich hätte jetzt gedacht das der reguläre  Aufstieg erst im Juli sei statt Mai. Dann müsste ich ja Mai  2024 in 3 kommen .

SteR

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Antw:Rückwirkende Stufenerhöhung
« Antwort #5 am: 09.01.2023 01:29 »
Hallo,
wenn du 20 Jahre Berufserfahrung hast, die förderlich für deine jetzige Tätigkeit sind, dann wäre mindestens Stufe 3 zu Beginn angemessen, es hätte auch mehr sein können.

TVÖD § 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle
"(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstel­lung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätig­keit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

Grüße
« Last Edit: 09.01.2023 01:36 von SteR »

Fireball08

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Antw:Rückwirkende Stufenerhöhung
« Antwort #6 am: 09.01.2023 06:56 »
Tja gespart wird überall...

WasDennNun

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Antw:Rückwirkende Stufenerhöhung
« Antwort #7 am: 09.01.2023 07:09 »
Hallo,
wenn du 20 Jahre Berufserfahrung hast, die förderlich für deine jetzige Tätigkeit sind, dann wäre mindestens Stufe 3 zu Beginn angemessen, es hätte auch mehr sein können.

TVÖD § 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle
"(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstel­lung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätig­keit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

Grüße
Nicht ganz korrekt, wenn die Berufserfahrung förderlich war hätte der AG zwischen Stufe 1 und Stufe 6 alles geben können.
Wenn sie einschlägig ist, dann ist man in der Stufe 3 eingruppiert und wenn der AG weniger zahlt, dann betrügt er.