Autor Thema: TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit  (Read 3947 times)

verwalti

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Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen.

Ich bin seit 1.12.2018 in der E5 Stufe 4 TVöD Bund.

Seit dem 01.09.2022 nehme ich eine vorrübergehende höherwertige Tätigkeit der E9a war.

Das Erreichen der nächsten Stufe 5 in der E5 zum 1.12.2022 (laufzeit 4 Jahre) wurde mir mit der Begründung der vorrübergehenden Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit nach E9a verwehrt. Lt. Aussage
des Sachbearbeiters wird das Erreichen der Stufe 5 dadurch ausgebremst.

Bitte um Hilfe.

Danke


Wabi Sabi

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Antw:TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #1 am: 06.01.2023 17:55 »
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe f TVöD dürfte hier weiterhelfen:

"Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 und des § 16 (VKA) Abs. 3 stehen gleich: ... Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit."

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/tvoed.pdf;jsessionid=E910847064AC6FD30ABAEBF909032224.2_cid350?__blob=publicationFile&v=9
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

verwalti

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Antw:TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #2 am: 06.01.2023 18:06 »
Danke dafür, aber was heißt das nun konkret? Erst wenn ich wieder zurück auf meinen alten DP gehe, läuft die Zeit für die Voraussetzung der Stufe 5 weiter? Dann will ich früher zurück, weil Nachteil.

Beste Grüße

Wabi Sabi

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Antw:TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #3 am: 06.01.2023 20:36 »
Zeiten einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterbrechen die Stufenlaufzeit nicht, sondern werden im vollen Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Siehe auch Rundschreiben des BMI vom 17. Juni 2021:

"Tarifbeschäftigten kann nach § 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden. In dieser Zeit erhalten die Beschäftigten eine persönliche Zulage, deren Höhe sich nach § 14 Abs. 3 TVöD bemisst. Die Tarifbeschäftigten bleiben in ihrer Entgeltgruppe, die Stufenlaufzeit läuft regulär weiter. Nach Ende der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit endet auch die Zahlung der Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD."

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=4


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