Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung  (Read 2344 times)

Boo

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Rückwirkende Höhergruppierung
« am: 07.01.2023 10:24 »
Eine Frage zum Recht auf Nachzahlung bei Höhergruppierung bzw Falschgruppierung:Mitte Septemper 22 habe ich einen Antrag gestellt, der noch nicht entschieden ist. Durch Aufforderung des Hauses erst beweisen müssen, woanders auch mehr Geld zu bekommen, habe ich mich beworben und tatsächlich eine wesentlich interessantere Stelle nun auch angenommen, die ich bald antreten werde. In meiner jetzigen Kommune konnte man mir zunächst keine Sicherheiten, nur eine befristete Zulage bieten. Jetzt, nach Kündigung wurde meine Stelle bereits neu intern mit der höheren Eingruppierung ausgeschrieben und bedient sich dabei meiner Beschreibung aus meinem Höhergruppierungsantrag - aber dieser ist noch nicht entschieden!? Auf Nachfrage wurde gesagt, dass ich wenn, ab Antragstellung im September die Rückzahlung erhalten werde. Eine wesentliche und nun übernommene Beschreibung der Stelle bezieht sich aber auf eine neue Gesetzeslage seit Juni 22, die neue Arbeitsfelder abverlangt und von mir auch erbracht wurden. Daher sehe ich eine mögliche Rückzahlung von Juni wegen Fehlgruppierung - ist meine Einschätzung richtig?
Danke im voraus für Tipps und Einschätzungen!

WasDennNun

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 07.01.2023 10:36 »
Da es keinen HG Antrag gibt, kann der AG sich einfach dumm stellen und du müsstest klagen.
Wenn du klagst und im September eine Forderung nach korrekter Bezahlung gestellt hast, die den §37 zündet, dann dürfte dir das Entgelt rückwirkend ab Sep 22 - 6 Monate gezahlt werden müssen.
Wenn aufgrund der neuen Gesetzeslage deine Tätigkeiten wertvoller geworden sind, ohne dass du andere Tätigkeiten übertragen bekommen hast, dann halt ab Juni.
Alles aber unter dem Gesichtspunkt, dass du auch im September eine bzgl. §37 konforme Forderung gestellt hast.

Boo

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 07.01.2023 18:44 »
Danke schonmal für diese Einschätzung!