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TVöD Bund
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TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit
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Thema: TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit (Read 4194 times)
verwalti
Newbie
Beiträge: 2
TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit
«
am:
06.01.2023 17:34 »
Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen.
Ich bin seit 1.12.2018 in der E5 Stufe 4 TVöD Bund.
Seit dem 01.09.2022 nehme ich eine vorrübergehende höherwertige Tätigkeit der E9a war.
Das Erreichen der nächsten Stufe 5 in der E5 zum 1.12.2022 (laufzeit 4 Jahre) wurde mir mit der Begründung der vorrübergehenden Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit nach E9a verwehrt. Lt. Aussage
des Sachbearbeiters wird das Erreichen der Stufe 5 dadurch ausgebremst.
Bitte um Hilfe.
Danke
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Wabi Sabi
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Beiträge: 143
Antw:TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit
«
Antwort #1 am:
06.01.2023 17:55 »
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe f TVöD dürfte hier weiterhelfen:
"Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 und des § 16 (VKA) Abs. 3 stehen gleich: ... Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit."
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/tvoed.pdf;jsessionid=E910847064AC6FD30ABAEBF909032224.2_cid350?__blob=publicationFile&v=9
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verwalti
Newbie
Beiträge: 2
Antw:TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit
«
Antwort #2 am:
06.01.2023 18:06 »
Danke dafür, aber was heißt das nun konkret? Erst wenn ich wieder zurück auf meinen alten DP gehe, läuft die Zeit für die Voraussetzung der Stufe 5 weiter? Dann will ich früher zurück, weil Nachteil.
Beste Grüße
Moderator informieren
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Wabi Sabi
Full Member
Beiträge: 143
Antw:TVöD, Stufenlaufzeit bei höherwertiger Tätigkeit
«
Antwort #3 am:
06.01.2023 20:36 »
Zeiten einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterbrechen die Stufenlaufzeit nicht, sondern werden im vollen Umfang auf die Stufenlaufzeit
angerechnet
.
Siehe auch Rundschreiben des BMI vom 17. Juni 2021:
"Tarifbeschäftigten kann nach § 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden. In dieser Zeit erhalten die Beschäftigten eine persönliche Zulage, deren Höhe sich nach § 14 Abs. 3 TVöD bemisst. Die Tarifbeschäftigten bleiben in ihrer Entgeltgruppe,
die Stufenlaufzeit läuft regulär weiter
. Nach Ende der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit endet auch die Zahlung der Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD."
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=4
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