Wenn die Vorschrift eindeutig wäre, hätte eine Klage vermutlich wenig Sinn. Aber sie ist nicht eindeutig, denn sie trifft keine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn im Bezugsmonat September kein Tabellenentgelt gezahlt wird. Das BAG hat entschieden, dass einem Beschäftigten, der wegen Krankheit im September kein Entgelt erzielt, das pauschalierte Leistungsentgelt dennoch zusteht. Theoretisch könnte das BAG könnte auch im Falle der Inanspruchnahme von Elternzeit so entscheiden.