Neben dem Umstand, dass das BRKG keinen Regelungsgehalt dazu hat, ob etwas Arbeitszeit sei, hätte es auch keine Bedeutung im Sachverhalt, wenn es einen solchen Regelungsgehalt hätte. Man fragt sich manchmal, wie ignorant man sein muss, um anderen unter Verweis auf eine Norm Rat zu erteilen, ohne überhaupt eine auch nur grobe Kenntnis dieser Norm zu haben.
Ob es sich um Arbeitszeit handelt und ob und wie sie zu vergüten ist, sind völlig unterschiedliche Fragen. Die Zeit wird wohl im Hinblick auf die Rechtsprechung des BAG fremdnützig sein und somit Arbeitszeit. Das heisst aber noch lange nicht, dass sie zu überhaupt zu vergüten sei und wenn sie zu vergüten sei, dass dies in gleicher Höhe erfolgen müsste. Der Umfang, in dem sie ggfs. zu vergüten wäre, ist abschließend tariflich in § 44 Abs. 2 BT-V geregelt, was eine entsprechende Dienst-/Betriebsvereinbarung nicht nur überflüssig, sondern auch rechtswidrig macht.