Autor Thema: TV-L §30 Abs. 5: Begriffdefinition von "Arbeitsverhältnis von [Zeitspanne]"  (Read 1309 times)

BahnBrechend

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Hallo,

ich habe schon ein bischen im Forum gesucht, aber nichts zu folgendem Problem gefunden:

Es liegt ein befristeter Arbeitsvertrag von 2 Jahren vor, dieser wurde zum 1.9.2022 angetreten. Laut Vertrag gilt für das Arbeitsverhältnis der TV-L, die Probezeit beträgt 6 Wochen.
Zur Kündigungsfrist ist festgelegt: "Für die Kündigung des nach § 30 Abs. 1 Satz 1 befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 30 Abs. 4 und 5 TV-L."

Nun stellt sich die Frage, was mit dem Begriff "Arbeitsverhältnis von [Zeitspanne]" in § 30 Abs. 5 TV-L gemeint ist. Ist dies die Dauer der Vertrags (hier 2 Jahre), oder ist dies die bereits verstrichene Beschäftigungszeit (hier 4,5 Monate)?

Lese ich nur den Paragraphen, scheint ersteres gemeint. Ansonsten wäre die Kündigungsfrist für den Zeitraum nach Ablauf der 6-wöchigen Probezeit im ersten Halbjahr der Beschäftigung garnicht definiert, während die Mindestvertragsdauer 6 Monate beträgt (§ 30 Abs. 3 TV-L).

Ins Zweifeln bin ich aber gekommen, da hier auf der Website unter dem Link https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/kuendigungsfristen.html auch für befristete Arbeitsverhältnisse auf die Beschäftigungszeit abgestellt wird, und ich auch einige Aussagen hier im Forum eher in diese Richtung verstanden habe. Hat hier jemand Erfahrung und kann mir sagen, was stimmt?

Eine Überlegung dazu:
Sollte es tatsächlich so sein, dass mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Gesamtdauer des Vertrages und nicht die Beschäftigungszeit gemeint ist, finde ich das ganzschön happig, dass man z. B. einen sachgrundlos auf 25 Monate befristeten Vertrag nach der 6-wöchigen Probezeit nur 3 Monate vor dem Quartalsende kündigen kann. Wenn man in der 7. Woche merkt, dass der Job nichts ist, kann man wenn es dumm läuft für fast 6 weitere Monate an diesen Vertrag gebunden sein (ohne Berücksichtiung der Möglichkeit des Auflösungsvertrags).

MarieH

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Es wird immer die bisher erreichte Beschäftigungszeit bei der Berechnung zugrunde gelegt.

Also in deinem Fall aktuell 5,5 Monate.

BahnBrechend

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weißt du das aus Erfahrung? Denn im § 30 Abs. 5 taucht das Wort Beschäftigungszeit ja nicht auf, während es im § 34 für die unbefristeten Verträge explizit genannt wird..

WasDennNun

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es ist das Arbeitsverhältnis gemeint also 5,5 Monate ist derzeitig das Arbeitsverhältnis, sofern nicht vorher eins existierte.

Wenn die Vertragsdauer gemeint wäre, wäre ja wohl auch der Satz:
"Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die
Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt"
in Verbindung mit 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,


Bull Shit, denn wenn er ab 12 Monate man kündigen kann, dann braucht man keine Regelung für 6 Monate  8)

Und Arbeitsverhältnis ist was anderes als Beschäftigungszeit. Letztere kann auch z.B. unterbrochen sein.
also 2 Jahre beim AG A und dann 6 Monate bei AG B und dann wieder beim AG A, da zählen die 2 Jahre mit beim §34 aber nicht bei §30.

So habe ich es zumindest verstanden.

BahnBrechend

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Alles klar, danke für die Rückmeldung. Das Argument hört sich schlüssig an und bezieht sich auf einen Satz im selben Absatz, das sollte dann doch ausschlaggebend sein.

Kurze Rückfrage: Ihr kommt beide auf eine derzeitige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von 5,5 Monaten, seit dem 1.9.22 sind aber erst 4,5 Monate vergangen. Gibt es da irgendwie noch einen Monat Aufschlag?

WasDennNun

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Bei mir war es nur eine Fehlerfortpflanzung, habe nicht selber gerechnet.  ::)

BahnBrechend

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Hallo zusammen,

danke nochmal für eure Antworten, ich hatte parallel auch die Juristin meines Vertrauens gefragt, welche im Kommentar nachgeschaut hat und eure Auffassung bestätigt: Mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist die Zeit im Job gemeint.
Interessant: Kündigungsfristen sind nur für Beschäftigungsdauern ab 6 Monaten festgelegt, so dass man in der Zwischenzeit nach Ablauf der Probezeit und vor den 6 Monaten auf § 622 BGB zurückfällt, d.h. es kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.