Hallo,
ich habe schon ein bischen im Forum gesucht, aber nichts zu folgendem Problem gefunden:
Es liegt ein befristeter Arbeitsvertrag von 2 Jahren vor, dieser wurde zum 1.9.2022 angetreten. Laut Vertrag gilt für das Arbeitsverhältnis der TV-L, die Probezeit beträgt 6 Wochen.
Zur Kündigungsfrist ist festgelegt: "Für die Kündigung des nach § 30 Abs. 1 Satz 1 befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 30 Abs. 4 und 5 TV-L."
Nun stellt sich die Frage, was mit dem Begriff "Arbeitsverhältnis von [Zeitspanne]" in § 30 Abs. 5 TV-L gemeint ist. Ist dies die Dauer der Vertrags (hier 2 Jahre), oder ist dies die bereits verstrichene Beschäftigungszeit (hier 4,5 Monate)?
Lese ich nur den Paragraphen, scheint ersteres gemeint. Ansonsten wäre die Kündigungsfrist für den Zeitraum nach Ablauf der 6-wöchigen Probezeit im ersten Halbjahr der Beschäftigung garnicht definiert, während die Mindestvertragsdauer 6 Monate beträgt (§ 30 Abs. 3 TV-L).
Ins Zweifeln bin ich aber gekommen, da hier auf der Website unter dem Link
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/kuendigungsfristen.html auch für befristete Arbeitsverhältnisse auf die Beschäftigungszeit abgestellt wird, und ich auch einige Aussagen hier im Forum eher in diese Richtung verstanden habe. Hat hier jemand Erfahrung und kann mir sagen, was stimmt?
Eine Überlegung dazu:
Sollte es tatsächlich so sein, dass mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Gesamtdauer des Vertrages und nicht die Beschäftigungszeit gemeint ist, finde ich das ganzschön happig, dass man z. B. einen sachgrundlos auf 25 Monate befristeten Vertrag nach der 6-wöchigen Probezeit nur 3 Monate vor dem Quartalsende kündigen kann. Wenn man in der 7. Woche merkt, dass der Job nichts ist, kann man wenn es dumm läuft für fast 6 weitere Monate an diesen Vertrag gebunden sein (ohne Berücksichtiung der Möglichkeit des Auflösungsvertrags).