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Anwesenheitspflicht?
FearOfTheDuck:
--- Zitat von: RadWirdKommen am 12.01.2023 07:58 ---Man kann sich immer verweigern oder Forderungen stellen. Oder für das Betriebsklima mal flexibel sein. Es gibt wohl einen Vater der auch die Betreuung machen könnte wenn er nur wollen würde.
--- End quote ---
Was aber nicht die Frage der Zulässigkeit berührt. Der Vater kann ja z.B. auch terminlich gebunden sein.
was_guckst_du:
...warum sollte dies nicht zulässig sein?...letztendlich liegt das auch in ihrem eigenen Interesse, diese Infoveranstaltung zu besuchen...
...und ehrlich gesagt...auch von Teilzeitkräften darf man ein wenig Flexibilität verlangen...und wenn es schon zum Problem wird, die kurzzeitige Unterbringung/Beaufsichtigung eines Kindes bei rechtzeitiger Ankündigung zu organisieren, hat man wohl irgendwo irgendwann irgendwie eine falsche Entscheidung getroffen (sag ich jetzt mal so als Vater von zwei Kindern)...
FearOfTheDuck:
Weil es vielleicht zu kurzfristig sein könnte?
Wie es mpai und seine Frau letztendlich regeln oder nicht, steht ja außerhalb unseres Wissenshorizontes. Vielleicht hat auch seine Frau einen unaufschiebbaren privaten Termin, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit abgeleistet hat; für die sie ja auch entsprechend weniger Geld erhält? Wissen wir nicht.
Grundsätzlich gebe ich dir recht, man kann u.U. auch kurzfristig umplanen, aber das Leben ist voll von Konstellationen, die einem manchmal Grütze in die Planung hauen.
Schmitti:
Die Frage wurde hier Mittwochabend gestellt, demnach wurde es (spätestens) am Mittwoch angekündigt für "nächste Woche". Zu kurzfristig sollte das für niemanden sein, da gibt es nun wirklich genug Fälle, in denen die alternative Betreuung deutlich kurzfristiger zu organisieren sein wird.
WasDennNun:
Ob man da was organisieren kann oder ein Vater Mutter Tante oder sonst wer einspringen kann ist doch wurscht.
Wenn die Pflichtveranstaltung rechtzeitig angekündigt wurde (und das heißt 4 Tage, was somit wohl erfüllt sein dürfte) dann ist die Antwort auf die TE Frage "Ist dies zulässig?"
Ja, das ist zulässig.
Sofern der AV nicht Dinge enthält, die das Direktionsrecht des AGs einschränkt.
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