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Fragen zu ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
Asperatus:
Eine (Alters-)Teilzeit, um nicht zu viele nicht ruhegehaltsfähige Dienstzeiten abzuleisten, wäre sicherlich opportun, sofern man auf das Gehalt verzichten kann.
Beim Renteneintritt vor der Vollendung des 67. Lebensjahres wird die Pension voll gezahlt, ab Beginn des Rentenanspruchs dann entsprechend der Rentenhöhe reduziert.
Im Falle des Unfallruhegehalts wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (§ 6 BeamtVG) um die Zurechnungszeit erhöht. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG) werden mit 1,2 multipliziert. Dann wird das Ruhegehalt nach § 14 BeamtVG bestimmt.
Wehrdienstzeiten gelten als ruhegehaltfähig in vollem Umfang. Die von dir als unwahrscheinlich beschriebenen Zeiten können meines Erachtens keine Anerkennung finden. Die Ausbildung ebenso nicht, da sie nicht vorgeschrieben ist. Der Zugang zur Laufbahnausbildung zum gD ist mit der allgemeinen Hochschulreife eröffnet, die mit der allgemeinen Schulbildung erworben wird. Durch § 12 BeamtVG könnte eine (Fach-)Hochschulausbildung berücksichtigt werden, die erforderlich wäre, wenn man die Laufbahnbefähigung nicht durch das erfolgreiche Absolvieren einer Laufbahnausbildung erlangt.
Ein Industriemeister Metall scheint mir insbesondere von der Art der Tätigkeit (nichttechnischer Verwaltungsdienst) nicht förderlich.
Zeiten nach § 13 BeamtVG tragen nicht dazu bei, dass man abschlagsfrei nach 45 Jahren und nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann. Dies ist einer der Fälle, wo ich in meinem Beitrag zur Vorsicht geraten und auf § 14 Abs. 3 S. 3 BeamtVG verwiesen hatte.
Firematthias:
Hallo,
beim Überfliegen soweit richtig und auch schon sehr gut erklärt und ergänzt. Deshalb nur noch eine kurze Ergänzung zu den Dienstzeiten. Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ergeben sich hier nur die Wehrdienstzeiten. Zeiten nach § 12 BeamtVG ergeben sich nur bei Beamten im Vollzugsdienst. Da hier immer vom nichttechnischem Dienst die Rede war, schließe ich das aus. Oder aber, wenn die Laufbahnbefähigung teilweise durch Studien- oder Schulzeiten erreicht wird. Wer im gehobenen Dienst die Laufbahnbefähigung über einen vollständigen Vorbereitungsdienst von in der Regel 3 Jahren erlangt, kommt nicht in die Verlegenheit.
Über die Anerkennung der Zeiten nach § 13 (2) auch oft als Tropenzeiten betitelt gibt es in der Tat eine sehr praktische Auslegung. Kommt man normal auf die 40 Jahre und landet bei 71,75% denke ich eigentlich nicht mehr groß drüber nach. Denn das Zählen frisst Zeit, die dann keine Auswirkungen mehr hat. Wer auf seinem Antrag auf Prüfung besteht, dem erfüllt man natürlich seinen Wunsch auch bei Wirkungslosigkeit.
Mein Tipp: Nach Ernennung zum Beamten auf Probe eine Vorwegentscheidung mit Hinweis auf die §§ 11-13 stellen, einen "Lebenslauf Bundeswehr" (Einsätze etc. nennen) und das Ergebnis abwarten und eine Auskunft machen lassen. Der Rest sollte sich aus Personalakte und unter Mithilfe von Stuttgart lösen lassen. Ich bin ganz ehrlich, so oft kommt das mit den Einsatzzeiten einfach noch nicht vor. Der überwiegende Teil der heutigen Ruheständler mit Bund Vergangenheit hat seine Dienstzeit noch vollständig auf deutschem Boden absolviert. Da stellte sich das Problem nicht. Und die Berufssoldaten und Bundeswehrbeamten, wo das inzwischen sicher häufiger vorkommt, laufen ja über Stuttgart und Düsseldorf.
Wenn das Problem jetzt schlaflose Nächte bereitet, dann halte ich mal Ohr an Masse. Vielleicht hat sich so ein Einhorn bei uns tatsächlich schon eingefunden.
Hoffe ich konnte helfen.
Großes Lob für das eigenständig Erarbeiten. Wenn nur alle so wären.... ;D
Grüße aus einem GZD Service-Center
Aratrim:
Hallo zusammen...
Danke für eure Antworten und Zeit.
Entschuldigte das späte reagieren aber ich hatte etwas brassel mit der Bandscheibe.
Zum Thema §13 direkt mal eine Frage:
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)vom 11. Februar 2021 steht unter
3
Zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
13.2.1.2
4Die Berücksichtigung erfolgt regelmäßig erst bei Eintritt/Versetzung in den Ruhestand (§ 49 Absatz 1 Satz 1)..
Ist das Thema ruhegehaltsfähige Dienstzeiten also erst im Rahmen "Eintritt/Versetzung in den Ruhestand" ein Thema ?
Ich bin davon ausgegangen, dass eine Anerkennung dieser Dienstzeiten ein Teil der ersten Stufenfestsetzung nach der Ernennung zum BaP in der neuen Behörde ist. Wegen der Frist zur Anfechtung des VA? durch die zukünftige Behörde war ich entsprechend aufgeschreckt. Falls das Thema "Einsatzzeiten o.ä. erst beim Ruhestand zum Tragen kommt heißt es also eher zeitnah Sammeln und für eine späte Nutzung bereit halten
?
@Matze Eine klaren Passus warum diese Zeiten NUR beim Fehlen von Zeiten zu nutzen sind habe ich irgendwie nicht als solchen erkannt ~schäm~. Ist das Kommentaren dazu ?
Hast du dir die Zeiten direkt anerkennen lassen ? Ich danke für die Email.
@Asperatus , danke für die Erklärung und Einschätzung. Somit habe ich nun etwas mehr Gewissheit zur Berechnungsgrundlage und den daraus resultierenden Entscheidungen zum Thema Arbeitsende. Aber wie du schon sagst kann sich bis dahin noch einiges ändern.
Zum Thema " Zugang zur Laufbahnausbildung zum gD " ist es in meinem Fall nicht nur die allgemeine Schulbildung (BwFachschule) sondern auch der Industriemeister IHK. Beim Bund und einigen Bundesländern ist ein mittlerer Bildungsabschluss zusammen mit einem Meister eine anerkannte Voraussetzung. In meiner Nachbarklasse war auch einer der ersten die sich damals in den gehobenen Polizeivollzugsdienst NRW mit ihrem Meister eingeklagt haben. Da in meinem Fall die Zeiten zur Erlangung des Meistertitels schon durch Anerkennung der Wehrdienstzeit abgegolten wurden stellt sich die Frage bei mir nicht wäre wohl aber ein mögliches Konstrukt bei anderen Fällen.
Hast du einen Link zum von dir angesprochen Beitrag ? Würde mich wirklich mal interessieren da ich primär auf einen Einsatz in OBB hoffe bei denen noch Zeiten nach §13 (2) dazu kommen können.
Ich stelle mir mir hier den Beamten des gehobenen Auswärtigen Dienstes vor der nach einigen Jahren auf dem afrikanischen Kontinent auch in diese Falle tappt ? Grotesk ! Oder ging es um einen anderen Kontext ?
@matthias. Danke für die Infos. Bei 40 Jahren und 71,75% würde sich die Frage ja nicht stellen. Ich denke es ist eher das Verstehen der Optionen um später einmal im Bereich Personal jemanden Empfehlungen geben zu können. Gerade weil ich wohl ähnliche Erfahrungen gemacht habe versuche ich mein späteres Handwerkszeug auch hier zu erlernen. Die § lernen ich im Studium im besten Falle.. den realen Umgang und Erfahrungen damit aber auch gerade durch solche Diskussionen und Beiträge.
Ist eine Vorwegentscheidung bei einem i.d.R. eh stattfindenden Anerkennungsprozess vor einem möglichen Einstritt überhaupt Sinnvoll ? Oder geht es nur darum dies schon wenigstens in der Personalakte zu haben?
Ich glaube dass die Personen mit Einsatzzeiten je nach Geschäftsbereich, Laufbahn und Behörden unterschiedlich oft zu finden sind. Selbst bei den gut 100 Studienplätzen im Bereich allgemeine innere Verwaltung bin ich der einzige mir bekannte frisch ausgeschiedene Soldat. Und dies bei 16 Vorbehaltsstellen. Vielleicht liegt es daran dass ehemalige Soldaten eher in Richtung BPol, Zoll etc tendieren. Selbst altgediente Dozenten vom BVA kommen bei diesem Thema ins straucheln =)
Wie wird und wurde denn in deiner Behörde bis jetzt mit Einsatztagen oder Tropenzeiten umgegangen ?
Ja hast du.
Ich danke euch allen.
Das Thema zur "normalen" Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten hat sich durch euch nun geklärt.
Asperatus:
--- Zitat von: Asperatus am 11.01.2023 22:47 ---Vorsichtig: Es werden aber nicht alle Zeiten berücksichtigt, zum Beispiel keine Ausbildungszeiten. Näheres siehe § 14 Abs. 3 S. 4 BeamtVG.
--- End quote ---
Das meinte ich mit meinem Beitrag, also hier in diesem Thema.
--- Zitat von: Aratrim am 18.01.2023 19:08 ---Ist das Thema ruhegehaltsfähige Dienstzeiten also erst im Rahmen "Eintritt/Versetzung in den Ruhestand" ein Thema ?
Ich bin davon ausgegangen, dass eine Anerkennung dieser Dienstzeiten ein Teil der ersten Stufenfestsetzung nach der Ernennung zum BaP in der neuen Behörde ist. Wegen der Frist zur Anfechtung des VA?
--- End quote ---
Ganz richtig. Es gibt keinen sachlichen, rechtlichen oder zeitlichen Zusammenhang zwischen der Festsetzung nach § 49 BeamtVG und der Festsetzung nach § 27 f. BBesG.
Der Zeitpunkt der Festsetzung der Höhe der Versorgungsbezüge wird zum Beispiel dadurch deutlich, dass Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden dürfen (§ 49 Abs. 2 S. 1 BeamtVG). Zur Zuständigkeit sagt die BeamtVGVwV: Maßgeblich für die Bestimmung dieser Behörde ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung es Beamten in den Ruhestand. (Rz. 49.1.1.1)
Möglich ist jedoch auf Antrag bei Einstellung eines Beamten, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 BeamtVG vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. (§ 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG) Der Antrag ist grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung (=Berufung ins Beamtenverhältnis bei dem Dienstherrn) zu stellen. Ob dies bei dir noch der Fall ist? Ansonsten darauf berufen, dass ggf. nicht darauf hingewiesen wurde, wie es gemäß Rz. 49.2.2.1 Satz 2 bestimmt ist. Der Hinweis ist sogar zur Personalakte zu nehmen. Dann hättest du wegen der Ausbildungszeiten Gewissheit.
Matze1986:
--- Zitat von: Aratrim am 18.01.2023 19:08 ---@Matze Eine klaren Passus warum diese Zeiten NUR beim Fehlen von Zeiten zu nutzen sind habe ich irgendwie nicht als solchen erkannt ~schäm~. Ist das Kommentaren dazu ?
Hast du dir die Zeiten direkt anerkennen lassen ? Ich danke für die Email.
--- End quote ---
Hier gilt die Aussage von Asperatus. Die Zeiten werden erst relevant, wenn bei der notwendigen Berechnung Zeiten fehlen. Sie dienen lediglich als Ausgleich im Bedarfsfall.
Anbei ein Zitat aus der letzten Korrespondenz mit der Generalzolldirektion:
"Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
bei XXX Einsatztagen ist eine Doppelanrechnung nach § 13 Abs. 2 BeamtVG auf Antrag nach heute geltendem Recht möglich. Zu Entscheiden ist darüber bei Eintritt in den Ruhestand.
Jede Art von Zusicherung über die Anrechnung von Dienstzeiten ist vor Eintritt in den Ruhestand untersagt. Unabhängig davon kann natürlich auf Antrag eine Versorgungsauskunft erstellt werden."
Also bleibt die Möglichkeit eine Versorgungsauskunft einzuholen.
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