Autor Thema: Gibt es für die Beantragung einer Höhergruppierung eine Ausschlussfrist?  (Read 1349 times)

tvschimmerlos

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Hallo zusammen,
ich habe vor einem halben Jahr, Mitte Juli 2022 eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst (TV-L, E10) angenommen. Mittlerweile komme ich immer mehr zu dem Schluss, dass angesichts der mir übertragenen Tätigkeiten und Fragestellungen von Anfang an eher E12 angemessen gewesen wäre, wobei ich der Sache erst noch etwas genauer auf den Grund gehen muss.

Für diesen Post interessiert mich aber nicht der Aspekt der richtigen Entgeltgruppe (EG) selbst, sondern ich hätte nur grundlegend gerne gewusst, ob die Geltendmachung einer höheren EG irgendwelchen Ausschlussfristen unterliegt. Ich meine damit NICHT die 6-monatige Auschlussfrist für Entgeltnachzahlungen nach §37, sondern es geht mir um folgende Frage:
Gibt es irgendeine Frist ab Stellenantiritt, nach deren Ablauf ich fix an meine jetztige EG gebunden bin, wenn ich bis dahin nicht die Geltendmachung einer Höhergrupperiung angestoßen habe? Oder kann ich z.B. auch erst zwei Jahre nach Stellenantritt, also im Jahre 2024, rückwirkend zum Zeitpunkt des Stellenantritts eine Höhergruppierung geltend machen (auch wenn ich halt wg des §37 nur die letzten 6 Monate nachgezahlt bekomme, aber z.B. die Stufenlaufzeit in der höheren EG von Juli 2022 läuft)

Ich habe recherchiert, bin aber nicht so ganz schlau geworden: Zum einen fiel immer wieder der Begriff Tarifautomatik, nach der es ausschließlich darauf anzukommen scheint, ab wann die entsprechenden EGO-Voraussetzungen vorgelegen haben, also keine Ausschlussfrist. An anderer Stelle habe ich auch was von einer Jahresfrist gelesen. Ganz am Anfang dachte ich, man hätte seine Recht auf Geltendmachung einer höheren EG bereits nach einem halben Jahr verwirkt (ist leider auch gleich der Probezeit), aber das habe ich offenbar mit der §37-Frist verwechselt, die ja nur den Aspekt Nachzahlungen behandelt. Teilweise scheint auch zwischen den verschieden TVs (TVÖD, TV-Bund, TV-L ...) unterschieden werden, und so weiter und sofort. Und um die Verwirrung perfekt zu machen, habe ich dann auch irgendwo noch gelesen, dass man zwischen Anträgen auf Höhergrupperierung und Anträgen auf Überprüfung der Eingruppierung unterscheiden müsse, - im einen Fall gäbe es Fristen, im anderen nicht. Ich habs versucht, blick aber nicht durch. Und konnte auch im TV-L keinen entsprechenden Passus finden.

Wäre nett, wenn jemand ein bisschen Licht für mich ins Dunkel bringen könnte, und mir auch sagen kann, in welchem Dokument ich die entsprechenden Bestimmungen finde. War vorher in der Privatwirtschaft, da ist das alles etwas einfacher. Vielen Dank


SVAbackagain

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Man ist stets korrekt eingruppiert, weshalb es hinsichtlich der Eingruppierung weder einer Geltendmachung bedarf noch eine solche verfristen könnte.

flip

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Für das entgangene Entgelt gibt es Ausschlussfristen. Nach § 37 TVöD müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

SVAbackagain

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Darum ging es dem Fragesteller ganz ausdrücklich nicht.

WasDennNun

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Die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums hat keine Fristen.
Geld gibt es aber nur 6 Monate rückwirkend.

Es gibt ja auch keine Anträge auf Höhergruppierung, sondern nur eine jeweilige AN/AG Rechtsmeinung bzgl. der Eingruppierung und nur ein Gericht kann die Eingruppierung feststellen.

Isie

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Wie SVA und WasDennNun bereits geschrieben haben, gibt es für die Geltendmachung der Korrektur eines Eingruppierungsirrtums keine Frist. Dies sind aber keine Anträge auf Höhergruppierung.

In den §§ 29a TVÜ-L ff waren dagegen Höhergruppierungen auf Antrag vorgesehen. Für diese Anträge war eine Ausschlussfrist in den betreffenden Vorschriften genannt.



tvschimmerlos

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Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Offenbar scheint es ja nun keine Fristen zu geben. Da nun aber einige geschrieben haben, dass es so etwas wie einen Antrag auf Höhergruppierung nicht gäbe, frag ich mal anders rum:

Wenn ich nun beispielsweise 15 Monate nach Stellenantritt abschließend zu dem Schluss komme, das meine derzeitige EG, jedenfalls meiner Meinung nach, (von Anfang an) nicht korrekt war, sondern eine höhere EG richtig gewesen wäre? In irgendeiner Form muss ich ja versuchen das einzufordern, wenn nicht 'ewig' alles beim alten bleiben soll. Wie gehe ich dann vor?

clarion

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Du teilst dem Arbeitsgeber  deine Rechtsmeinung über die Eingruppierung mit und forderst ihn auf, die fehlerhafte Eingruppierung zu korrigieren und forderst die entsprechende Gehaltsnachzahlung.

Du solltest Dir zuvor auch über die Stufe Gedanken machen und auch dazu eine Rechtsmeinung bilden.

Der Arbeitgeber wird dann seine Rechtsmeinung  korrigieren oder auch eben nicht. Wenn er die Rechtsmeinung  nicht in deinem Sinne korrigieren will,  bleibt Dir nur,  eine Klärung vor Gericht durchzuführen.

SVAbackagain

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Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Offenbar scheint es ja nun keine Fristen zu geben. Da nun aber einige geschrieben haben, dass es so etwas wie einen Antrag auf Höhergruppierung nicht gäbe, frag ich mal anders rum:

Wenn ich nun beispielsweise 15 Monate nach Stellenantritt abschließend zu dem Schluss komme, das meine derzeitige EG, jedenfalls meiner Meinung nach, (von Anfang an) nicht korrekt war, sondern eine höhere EG richtig gewesen wäre? In irgendeiner Form muss ich ja versuchen das einzufordern, wenn nicht 'ewig' alles beim alten bleiben soll. Wie gehe ich dann vor?

Deine Eingruppierung ist stets korrekt. Was falsch sein kann, ist die Rechtsmeinung des Arbeitgebers darüber, welche Eingruppierung zutreffend sei. Du kannst den Arbeitgeber zur Korrektur seiner Rechtsmeinung auffordern. Auf Antrag stellt auch das zuständige ArbG fest, welche Eingruppierung vorliegt.