Hallo zusammen,
ich habe vor einem halben Jahr, Mitte Juli 2022 eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst (TV-L, E10) angenommen. Mittlerweile komme ich immer mehr zu dem Schluss, dass angesichts der mir übertragenen Tätigkeiten und Fragestellungen von Anfang an eher E12 angemessen gewesen wäre, wobei ich der Sache erst noch etwas genauer auf den Grund gehen muss.
Für diesen Post interessiert mich aber nicht der Aspekt der richtigen Entgeltgruppe (EG) selbst, sondern ich hätte nur grundlegend gerne gewusst, ob die Geltendmachung einer höheren EG irgendwelchen Ausschlussfristen unterliegt. Ich meine damit NICHT die 6-monatige Auschlussfrist für Entgeltnachzahlungen nach §37, sondern es geht mir um folgende Frage:
Gibt es irgendeine Frist ab Stellenantiritt, nach deren Ablauf ich fix an meine jetztige EG gebunden bin, wenn ich bis dahin nicht die Geltendmachung einer Höhergrupperiung angestoßen habe? Oder kann ich z.B. auch erst zwei Jahre nach Stellenantritt, also im Jahre 2024, rückwirkend zum Zeitpunkt des Stellenantritts eine Höhergruppierung geltend machen (auch wenn ich halt wg des §37 nur die letzten 6 Monate nachgezahlt bekomme, aber z.B. die Stufenlaufzeit in der höheren EG von Juli 2022 läuft)
Ich habe recherchiert, bin aber nicht so ganz schlau geworden: Zum einen fiel immer wieder der Begriff Tarifautomatik, nach der es ausschließlich darauf anzukommen scheint, ab wann die entsprechenden EGO-Voraussetzungen vorgelegen haben, also keine Ausschlussfrist. An anderer Stelle habe ich auch was von einer Jahresfrist gelesen. Ganz am Anfang dachte ich, man hätte seine Recht auf Geltendmachung einer höheren EG bereits nach einem halben Jahr verwirkt (ist leider auch gleich der Probezeit), aber das habe ich offenbar mit der §37-Frist verwechselt, die ja nur den Aspekt Nachzahlungen behandelt. Teilweise scheint auch zwischen den verschieden TVs (TVÖD, TV-Bund, TV-L ...) unterschieden werden, und so weiter und sofort. Und um die Verwirrung perfekt zu machen, habe ich dann auch irgendwo noch gelesen, dass man zwischen Anträgen auf Höhergrupperierung und Anträgen auf Überprüfung der Eingruppierung unterscheiden müsse, - im einen Fall gäbe es Fristen, im anderen nicht. Ich habs versucht, blick aber nicht durch. Und konnte auch im TV-L keinen entsprechenden Passus finden.
Wäre nett, wenn jemand ein bisschen Licht für mich ins Dunkel bringen könnte, und mir auch sagen kann, in welchem Dokument ich die entsprechenden Bestimmungen finde. War vorher in der Privatwirtschaft, da ist das alles etwas einfacher. Vielen Dank