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Urlaubsanspruch / Verfall / Krankheit
TitusPullo:
Hallo Leute,
folgende Situation:
Seit Juli 2022 bin ich durchgehend bis heute erkrankt. Mein Arbeitgeber hat mich heute per Email informiert, dass der Resturlaub bis Ende März anzutreten ist. Ist dies wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist der Urlaub bis zum 31.05.2023 zu nehmen. Danach würde dieser verfallen.
Da ich nicht weiß, wann ich wieder fit bin, habe ich mal dazu kurz recherchiert und bin der Auffassung, dass die Aussage meines AG bzgl. dem Urlaubsverfall nicht korrekt ist.
Laut meinen Recherchen verfällt der Urlaub bei längerer Krankheit erst nach
"15 Monaten nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs"
d.h. bis Ende März 2024 würde mir der Anspruch auf den Urlaub zustehen?
(sofern ich durchgehend weiter krank wäre)
Wäre schön, wenn hier jemand Licht ins Dunkel bringen könnte.
Vielen Dank!
TitusPullo:
Kann hier niemand zu dem Thema weiterhelfen? :-\
andreb:
Dann müssten Sie ein wenig konkreter werden :)
Handelt es sich nur um den Anspruch aus 2022 ?!
Wie hoch sind die grundsätzlichen Ansprüche und wie hoch ist ihr aktueller Restanspruch ?!
Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH ist Ihnen bekannt ?
TitusPullo:
Es geht um die Urlaubsansprüche aus 2022.
Ob das nun noch 5 oder 25 Tage wären ist dabei doch völlig irrelevant?
Auch ds EuGH Urteil spielt in meinem Fall keine Rolle, denke ich, da
a) der Arbeitgeber informiert hat, dass der Urlaub zu nehmen ist unst sonst verfällt - ist also seinen Hinweispflichten nachgekommen
b) geht es bei darum, dass ich den Urlaub wegen durchgehender Krankheit ja nicht nehmen kann
Deswegen habe ich ja gefragt, wie sich das in meinem Fall verhält und ob ich damit richtig liege, dass mein Urlaubsanspruch aus 2022 erst "15 Monaten nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs" verfällt.
Ich wüsste wirklich nicht wie ich noch konkreter werden kann in dem Fall?
Isie:
Die Regelung, dass bei einer Langzeiterkrankung der Urlaub spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (statt bereits mit Ablauf des 31.03.des Folgejahres), bezieht sich nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der tarifliche Mehrurlaub wird nicht davon erfasst.
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