Mutmaßlich nicht. Es herrscht ja auch völlige Ahnungslosigkeit hinsichtlich der übrigen unbestimmten Rechtsbegriffe und auch eine amüsante Unkenntnis darüber, was eine Energieerzeugungsanlage ist.
Die nähere Kenntnis des EEG erfüllt die Anforderung gründlicher Fachkenntnisse und somit Entgeltgruppe 4.
Selbständige Leistungen sind solche, die relevante Ermessens- und Entscheidungsspielräume beinhalten. Spezialkenntnisse sind solche, die selten vorkommen, nicht verbreitet sind und sich erheblich aus solchen herausheben, die gründliche Fachkenntnisse sind. Energieerzeugungsanlagen sind Kraftwerke, diese eigenverantwortlich zu überwachen ist Entgeltgruppe 10.