Zu meiner Zeit gab es noch effektive Methoden, diese Art von Mitarbeitern auf Spur zu bringen:
§ 227 Züchtigungsrecht der Herrschaft
Faules, unordentliches, und widerspenstiges Gesinde, kann die Herrschaft durch mäßige Züchtigungen zu seiner Pflicht anhalten; auch dieses Recht ihren Pächtern und Wirthschaftsbeamten übertragen.
(Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Siebter Titel, Vierter Abschnitt)