Autor Thema: Vorübergehende, dann dauerhafte Übertragung höherw. Tätigkeit: Stufenlaufzeit?  (Read 869 times)

cyrix42

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Moin,

gemäß §14 TV-L wird bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (von mindestens einem Monat) eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags bis zu dem Entgelt, dass sich bei einer Höhergruppierung ergeben würde, gezahlt. (Mangels anderer Hinweise hat diese vorübergehende Übertragung keine Auswirkung auf die Zuordnung zur bisherigen Entgeltgruppe und auch die Stufenlaufzeit inkl. entsprechender Stufenaufstiege sollte normal weiterlaufen.)

Nehmen wir nun an, dass irgendwann der AG beschließt, diese höherwertigen Tätigkeiten nun dauerhaft zu übertragen. Dadurch wird nun eine Höhergruppierung gemäß §17 Absatz (4) TV-L ausgelöst. Dort heißt es aber in Satz 4 recht unmissverständlich: "Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung." Dabei hat man jedoch zuvor schon Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ausgeführt -- sie wären ja sogar einschlägig, da im Szenario die Tätigkeit einfach fortgesetzt wird, nur, dass die Übertragung nun nicht mehr vorübergehend sondern dauerhaft ist.

Beginnt also die Stufenlaufzeit nach dieser nun dauerhaften Übertragung der gleichen Tätigkeiten wieder bei Null, oder wird die zuvor schon während der vorübergehenden Übertragung durchlaufene Zeitspanne auf die Laufzeit in der sich nach der Höhergruppierung ergebenden Stufe angerechnet?

Und wenn ich schon dabei bin, zu fragen: Gibt es für die Dauer einer "vorübergehenden" Übertragung eigentlich irgendwelche Fristen, ab wann man von einer dauerhaften Übertragung sprechen kann? Oder ist jede zeitlich befristete Übertragung automatisch vorübergehend, auch wenn die Befristung ggf. über Jahre erfolgt?

SVAbackagain

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Ersteres.

Letzteres.

Albeles

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Wie SVA schön erklärt hat, beginnt die Stufenlaufzeit erst mit der nicht nur vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit  ;)

cyrix42

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Danke für die kurzen, klaren Antworten. :) Dann weiß ich Bescheid.