Es gibt keinen TVÖD SUE.
Berufserfahrung ist unbeachtlich. Einschlägige Berufserfahrung, also eine solche, in der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird, begründet bei Einstellung in die Entgeltgruppen S2 bis S18 im Umfang von mindestens einem bzw. vier Jahren Anspruch auf Zuordnung zu Stufe 2 bzw. 3. Ein Berufspraktikum nach dem TVPÖD gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung im entsprechenden zeitlichen Umfang. Sonstige Zeiten einer beruflichen Tätigkeit kann der Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn er sie als förderlich beurteilt. Beide Varianten wirken lediglich auf die Stufenzuordnung, nicht auf die Stufenlaufzeit.