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Fragen zu Dienstherren- und Laufbahnwechsel

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Thomber:

--- Zitat von: Duesenberger am 01.02.2023 07:58 ---Danke für den Hinweis. Natürlich bewerbe ich mich nur auf Stellen, wo ein Masterabschluss in der Informatik gefordert wird.

--- End quote ---


Aber dennoch bleibt offen - sind Abschluss und praktische Tätigkeit (hD) der gleichen Fachlaufbahn (technischer Dienst?) zugeordnet?    Denn das ist relevant für die Anerkennung derr Laufbahnbefähigung.
Die Laufbahnbefähigung ist zwar nicht immer in derr Stellenausschreibung gefordert, hat aber zumindest auf den Zeitpunkt ("sofort" oder nach 2,5 Jahren oder oder) Einluss, ab dem Du dann die A13 hD verliehen bekommst.

Duesenberger:
Kann ich auf eine Stelle eingestellt werden, die höher ist als das Eingangsamt der Laufbahn?
Solche Positionen hatte ich auf Angestelltenebene schon inne.

Nun weiß ich, dass es keine Sprungbeförderungen gibt.
Ich habe aktuell das Verständnis, dass ich auf eine solche Stelle eingestellt werden kann, dann aber bis zum Erreichen in der Wertigkeit der Stelle durch die Ämter der Laufbahn "wandere".
D.h. erstes Jahr A13 hD, Folgejahr A14  hD und dann z.B. Erreichen des übertragenen Amts im dritten Jahr.

Habe ich da das richtige Verständnis?
Oder ist eine solche Vorgehensweise eher außergewöhnlich?

Asperatus:
Zu unterscheiden ist zwischen der Wertigkeit des Dienstpostens (der "Funktion") und dem statusrechtlichen Amt.

Die Funktionen der Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Dienstposten im höheren Dienst sind häufig A 13/A 14 gebündelt.

Eine Besetzung einer höher bewerteten Funktion mit einer Beamten in einem niedrigeren Statusamt ist möglich und nicht unüblich. Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten wird deshalb keine Zulage gezahlt.

Die Beförderung richtet sich in erster Linie nicht nach besetzten Dienstposten. Es kommt vielmehr auf den Leistungsvergleich der Beamten an, die die Mindestvoraussetzungen zur Beförderung (z. B. 1 Jahr Stehzeit) erfüllen, ob verfügbare Planstellen (=Haushaltselemente) vorhanden sind, personalwirtschaftliche Erwägungen der Dienststelle, Kapazitäten der Personalverwaltung usw.

Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden (§ 20 BBG i. V. m. § 25 BLV; siehe auch zu § 25 AVwV zur BLV). Wenn du, wie du schreibst, schon 10 Jahr im vergleichbar höheren Dienst tätig warst, käme das für dich rechtlich in Betracht, wenn die Behörde es auch möchte.

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