Zu unterscheiden ist zwischen der Wertigkeit des Dienstpostens (der "Funktion") und dem statusrechtlichen Amt.
Die Funktionen der Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Dienstposten im höheren Dienst sind häufig A 13/A 14 gebündelt.
Eine Besetzung einer höher bewerteten Funktion mit einer Beamten in einem niedrigeren Statusamt ist möglich und nicht unüblich. Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten wird deshalb keine Zulage gezahlt.
Die Beförderung richtet sich in erster Linie nicht nach besetzten Dienstposten. Es kommt vielmehr auf den Leistungsvergleich der Beamten an, die die Mindestvoraussetzungen zur Beförderung (z. B. 1 Jahr Stehzeit) erfüllen, ob verfügbare Planstellen (=Haushaltselemente) vorhanden sind, personalwirtschaftliche Erwägungen der Dienststelle, Kapazitäten der Personalverwaltung usw.
Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden (§ 20 BBG i. V. m. § 25 BLV; siehe auch zu § 25 AVwV zur BLV). Wenn du, wie du schreibst, schon 10 Jahr im vergleichbar höheren Dienst tätig warst, käme das für dich rechtlich in Betracht, wenn die Behörde es auch möchte.