Autor Thema: Zeitzuschläge  (Read 1571 times)

Ole

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Zeitzuschläge
« am: 01.02.2023 09:38 »
Hallo,

Mitarbeiter war am Sonntag dienstlich unterwegs von 07:00 Uhr bis 20:15 Uhr. Fahrtzeit ca. 2h (Hin- und Rückweg).
Bekommt Mitarbeiter auch für die Fahrzeit Zeitzuschläge?

Danke vorab.

SVAbackagain

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #1 am: 01.02.2023 09:41 »
Findet der BT-V Anwendung auf das Arbeitsverhältnis?

Ole

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #2 am: 01.02.2023 10:12 »
Sorry, es ist der TVÖD-VKA

Isie

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #3 am: 01.02.2023 10:23 »
BT-V ist der Besondere Teil Verwaltung des TVöD. Es gibt verschiedene durchgeschriebene Fassungen des TVöD, siehe
https://www.vka.de/tarifvertraege-und-richtlinien/tarifvertraege/tvoed

SVAbackagain

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #4 am: 01.02.2023 10:31 »
Der BT-V (besondere Teil Verwaltung) findet immer dann Anwendung, wenn kein anderer besonderer Teil (z.B. Entsorgung oder Krankenhäuser) Anwendung findet. Die Tarifpartner im Bereich des TVÖD VKA machen aus dem AT (allg. Teil) und den BT jeweils konsolidierte durchgeschriebene Fasseungen, die sie dann TVÖD-V, TVÖD-E, TVÖD-K usw. nennen und die unter dem von Isie angegebenen Link aufzufinden sind. Die Frage, ob der BT-V Anwendung findet, ist maßgeblich für die Beantwortung der Frage, weil er abschließende Vergütungsvorschriften für Dienstreisen enthält.

Ole

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #5 am: 01.02.2023 11:05 »
der BT-V findet in meinem Fall keine Anwendung, sondern der allg. Teil

Somit würde ich die Zeitzuschläge nicht auf die Fahrzeit anrechnen?

SVAbackagain

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #6 am: 01.02.2023 11:13 »
Der Geltungsbereich eines der BT ist stets eröffnet, dem BT-V kommt die Auffangfunktion zu, wenn keiner der anderen BT einschlägig ist. Oder liegt keine beiderseitige Tarifbindung vor und im Arbeitsvertrag ist ausschließlich die Geltung des AT vereinbart?

Ole

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #7 am: 01.02.2023 12:03 »
hab den AV nicht vor mir, Mitarbeiter ist "normaler" Verwaltungsmitarbeiter/Sachbearbeiter auf den der TVÖD-VKA allg. Teil Anwendung findet.

Soll die Beantwortung denn so kompliziert sein?!

SVAbackagain

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #8 am: 01.02.2023 12:25 »
Die Beantwortung ist sehr einfach. Es bedarf jedoch zunächst einmal der Sachverhaltsklärung, da die Sachverhaltsschilderung unzureichend war und auch im weiteren Verlauf die Antworten auf die zum behufe der Sachverhaltsklärung gestellten Fragen wenig erhellend sind, zum Beispiel Deine neueste Einlassung, nach der Du ausführst, es handele sich um einen normalen Verwaltungsmitarbeiter handele, für den der allg. Teil Anwendung findet. Die Geltung des AT war aber nie fraglich, wesentlich ist, welcher BT Anwendung findet.