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[NW] Renten- und Pensionsansprüche bei Wechsel in Beamtenlaufbahn

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Reely:
Hallo zusammen,

ich wechsele in Kürze mit 36 Jahren aus einem Angestellten- in ein Beamtenverhältnis.
Wenn ich richtig informiert bin, werde ich trotz des späten Eintritts in die Beamtenlaufbahn zu Pensionsbeginn keine Nachteile davon tragen, korrekt?

1. Die theoretisch maximal - also inklusive Angestelltenverhältnis - zu erreichenden Dienstjahre werden mit dem Faktor 1,79375 multipliziert und ergeben den maximalen Höchstsatz der ruhegehaltsfähigen Pension.

2. Die real erreichten Dienstjahre werden ebenfalls mit dem Faktor 1,79375 multipliziert. Die Summe wird dem maximalen Höchstsatz aus Punkt 1 gegenübergestellt.

3. Ist der real erreichte Pension geringer als der theoretisch maximal zu erreichende Höchstsatz, wird mit der gesetzlichen Rente bis zu dem Höchstsatz aufgefüllt. Ist der Betrag höher, wird dieser auf den theoretisch zu erreichenden Höchstsatz gekürzt.

4. Das Ruhegehalt richtet sich grundsätzlich nach der Besoldung der letzten 2 Dienstjahre.


Was wiederum passiert mit meinen Anwartschaften aus der betrieblichen Zusatzversorgung bei der Rheinischen Versorgungskasse? Werden diese zu Pensionsbeginn mit ausgezahlt? Und wenn ja, werden diese auf den Höchstsatz mit angerechnet oder erhalte ich diese on Top?

Vielen Dank im Voraus!

bettelmusikant:
Zum letzten Punkt, (Achtung, kenne es nur aus einem anderen Bundesland): Verpflichtend getätigte Einzahlungen und dementsprechend erworbene Ansprüche aus "Betriebsrenten" oÄ werden ebenfalls angerechnet, freiwillige Einzahlungen und dementsprechende Anwartschaften werden nicht berücksichtigt. 

Rentenonkel:
Zur Frage korrekt: Was genau ist mit Nachteilen gemeint?

1 und 2. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 % der abgesenkten, ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Ob und inwieweit Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis anrechenbar sind, bestimmt sich nach den Vorschriften des LBeamtVG NRW.

3. Die gesetzliche Rente wird immer mit Erreichen der Altergrenze in voller Höhe ausgezahlt (in der Regel das 67. Lebensjahr). Bei Überschreiten der Höchstversorgung wird die Pension gekürzt. Sofern zu der Rente ein Zuschuss zur privaten KV von mehr als 40,99 EUR gezahlt wird, kann die Beihilfe um 10 v.H. gekürzt werden.

4. Erfolgt der Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt einer Laufbahn, sind die Dienstbezüge nur ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden.

Die betriebliche Zusatzversorgung wird gezahlt, sobald die gesetzliche Altersrente gezahlt wird. Sofern die Summe aus gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersvorsorge und Pension die Höchstversorgungsgrenze überschreitet, wird die Pension entsprechend gekürzt.

Der Dienstherr kann den Beamten dazu verpflichten, Ansprüche auf gesetzliche Rente und Betriebsrente zu realisieren, selbst wenn diese Bezüge vollständig auf die Beamtenpension angerechnet werden müssen.

Reely:
Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!

Nachteile ergeben sich somit für mich ja nicht. Es ging sich darum, ob ich aufgrund der "nur wenigen" Beamtenjahre am Ende in Sachen Pension benachteiligt wäre.

Ist denn die Zusatzversorgung über die Rheinische Versorgungskasse eine richtige "Betriebsrente" oder per Definition eine "freiwillige Anwartschaft"? Die AG sind dazu ja nun mal nicht verpflichtet oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?

Organisator:

--- Zitat von: Reely am 01.02.2023 16:54 ---Nachteile ergeben sich somit für mich ja nicht. Es ging sich darum, ob ich aufgrund der "nur wenigen" Beamtenjahre am Ende in Sachen Pension benachteiligt wäre.

--- End quote ---

Ist das so? Was sagt den das Versorgungsgesetz in NRW?

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