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[NW] Renten- und Pensionsansprüche bei Wechsel in Beamtenlaufbahn

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Reely:
Möchtest du hierauf hinaus?


--- Zitat ---§ 9
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung, sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat, oder

2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.


--- End quote ---

Organisator:

--- Zitat von: Reely am 01.02.2023 19:16 ---Möchtest du hierauf hinaus?


--- Zitat ---§ 9
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung, sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat, oder

2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.


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genau. Ist halt die Frage, ob dein privatrechtliches Arbeitsverhältnis dem entpricht, also zu deiner Ernennung geführt hat.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Reely am 01.02.2023 16:54 ---Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!

Nachteile ergeben sich somit für mich ja nicht. Es ging sich darum, ob ich aufgrund der "nur wenigen" Beamtenjahre am Ende in Sachen Pension benachteiligt wäre.

Ist denn die Zusatzversorgung über die Rheinische Versorgungskasse eine richtige "Betriebsrente" oder per Definition eine "freiwillige Anwartschaft"? Die AG sind dazu ja nun mal nicht verpflichtet oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?

--- End quote ---

Bei der Rheinischen Versorgungskasse gibt es eine durch Tarifvertrag normierte Pflichtversicherung, in der alle Beschäftigten einzahlen müssen. Das ist eine klassische Betriebsrente.

Darüber hinaus kann man die Rente durch Entgeltumwandlung stärken. Bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung. Die Anteile aus solchen Beiträgen müsste gesondert ausgewiesen werden und dürfte somit als "freiwillige Anwartschaft" nicht auf die Beamtenversorgung angerechnet werden.

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