Ich weiß es nicht sicher, aber sehen wir uns das Gesetz an:
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG:
Zur Stufe 1 gehören:
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Ist vorliegend erfüllt.
§ 40 Abs. 2 BBesG:
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
Vorliegend handelt es sich um einen Beamten der Stufe 1, dem Kindergeld zusteht, also gehört er zur Stufe 2.
§ 40 Abs. 3 BBesG, also der Fall bei dem nur der Unterschiedsbetrag iHv 131,52 EUR gezahlt wird, könnte demnach ja nur zutreffen, wenn das Kind nicht beim Beamten wohnen würde (was vorliegend nicht der Fall ist).
Insofern komme ich zu dem Ergebnis, dass der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2) betragen müsste. Wie meine Vorredner auf ihre gegensätzliche Meinung kommen, kann ich nicht nachvollziehen. Vielleicht könnt ihr das ja erläutern, möglicherweise irre ich.