Autor Thema: [NW] Anrechnungsstunde Beratungslehrer  (Read 4461 times)

ThomasAC

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[NW] Anrechnungsstunde Beratungslehrer
« am: 01.02.2023 20:36 »
Guten Abend zusammen,
Ich hoffe auf eure Expertise, auch wenn es diesmal nicht um die Besoldung etc. geht.

Als Beratungslehrer in der Oberstufe bekommen wir in unserem Team Anrechnungsstunden/Entlastungsstunden für diese Arbeit. Jahrelange Praxis war, dass wir pro angefangene 20 Schüler (in der Stufe) 1 Entlastungsstunde bekommen haben.

117 Schüler in der EF -> 2 Beratungslehrer in der Stufe -> 6/2 = 3 Entlastungsstunden pro Beratungslehrer.

Nun kam (mal wieder) aus einer anderen Runde das Thema Entlastungsstunden auf und in diesem Zusammenhang wurde behauptet (angeblich sogar nach Rücksprache mit dem Personalrat), dass es keine Grundlage dafür in der BASS gäbe und Beratungslehrer nicht automatisch Entlastungsstunden/Anrechnungsstunden bekämen. Man müsste zumindest bei 3 Entlastungsstunden auch 3 Sprechstunden anbieten.

Nun denn... ich habe dann selbst nochmal im Erlass nachgelesen und bin über folgende Formulierung gestolpert:

Zitat
6.1 Pro angefangene 200 Schülerinnen und Schüler kann für Beratungslehrkräfte eine Anrechnungsstunde gewährt werden. Für Schulen mit besonderen Problemlagen kann erweiterte Beratungskapazität (pro angefangene 100 Schülerinnen und Schüler eine Stunde) zugelassen werden. Eine Beratungslehrkraft kann bis zu fünf Stunden ihrer Unterrichtsverpflichtung für ihre Tätigkeit verwenden.
https://bass.schul-welt.de/16925.htm

Steht da wirklich pro angefangene 200? Das würde ja bedeuten, dass man für 2 Entlastungsstunden mindestens 201 Schüler in der Stufe haben muss, folglich gibt es an 99,9% der Schulen immer genau 1 Entlastungsstunde pro Stufe. Die Regelung macht doch so gar keinen Sinn?

Ist das also ein Tippfehler, oder haben wir Jahre lang falsch gerechnet? Habe zwei Kollegen an zwei anderen Schulen gefragt, und die sagen beide, das muss ein Tippfehler sein, es waren seit je her pro 20 Schüler...

Gibt es denn irgendwo eine korrigierte Version? Das würde den weiteren Diskussionsverlauf in der Schule extrem abkürzen...

Vielen Dank!
« Last Edit: 02.02.2023 01:34 von Admin2 »

calmac

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Antw:[NRW] Anrechnungsstunde Beratungslehrer
« Antwort #1 am: 01.02.2023 21:12 »
Hier liegt ein Problem mit den Begrifflichkeiten vor.

Beratungslehrer der Oberstufe sind nicht Beratungslehrer i.S.d.
Verordnung: https://www.schulministerium.nrw/beratungslehrkraefte

"Beratungslehrer" (Jahrgangsstufenleiter) können Entlastungsstunden erhalten, müssen aber nicht.
Klassenlehrer erhalten auch keine automatische Entlastungsstunde.

Vgl.  §7 https://bass.schul-welt.de/6218.htm


Es gibt eine Pauschale pro 20 SuS, die der Schule zugewiesen wird. Diese Stunden sind aber auf die kompletten Beratungstätigkeiten in der Schule (Sek I, KAoA, StuBO, Sek II)  zu verteilen.

LehrerInNRW

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Antw:[NW] Anrechnungsstunde Beratungslehrer
« Antwort #2 am: 02.02.2023 18:16 »
Nun kam (mal wieder) aus einer anderen Runde das Thema Entlastungsstunden auf und in diesem Zusammenhang wurde behauptet (angeblich sogar nach Rücksprache mit dem Personalrat), dass es keine Grundlage dafür in der BASS gäbe und Beratungslehrer nicht automatisch Entlastungsstunden/Anrechnungsstunden bekämen. Man müsste zumindest bei 3 Entlastungsstunden auch 3 Sprechstunden anbieten.

Nun denn... ich habe dann selbst nochmal im Erlass nachgelesen und bin über folgende Formulierung gestolpert:



Bei dem Thema schwillt mir auch jedes Mal der Kamm! Gut zu wissen, dass (scheinbar) die Grundlage dazu fehlt. Das verspricht Spannung für die nächste LK.

Winni

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Antw:[NRW] Anrechnungsstunde Beratungslehrer
« Antwort #3 am: 07.02.2023 20:43 »
Hier liegt ein Problem mit den Begrifflichkeiten vor.

Beratungslehrer der Oberstufe sind nicht Beratungslehrer i.S.d.
Verordnung: https://www.schulministerium.nrw/beratungslehrkraefte

"Beratungslehrer" (Jahrgangsstufenleiter) können Entlastungsstunden erhalten, müssen aber nicht.
Klassenlehrer erhalten auch keine automatische Entlastungsstunde.

Vgl.  §7 https://bass.schul-welt.de/6218.htm


Es gibt eine Pauschale pro 20 SuS, die der Schule zugewiesen wird. Diese Stunden sind aber auf die kompletten Beratungstätigkeiten in der Schule (Sek I, KAoA, StuBO, Sek II)  zu verteilen.

Nabend, ich bin zwar in einem anderen Bundeland als Lehrkörper tätig, kann aber mal ergänzen (nachdem ich 4 intensive Fortbildungen zu Schulrecht, Personalrecht, etc. bei einer sehr guten Juristin hatte):

Das Schlüsselwort in diesem Gesetz/dieser Verordnung heißt "kann". Damit geht KEINE Verpflichtung einher. Es KANN so verfahren werden, muss aber NICHT. Hier wird durch das nette kleine Wortspiel der Schulleitung Handlungsspielraum eingeräumt. Es bleibt dann also quasi Verhandlungssache, was mit dem Anrechnungsstundenpool der Schule passiert.