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TVÖD- SUE, Kita -Gesamtleitung/Hausleitung und Stellv. Leitung
Steve114:
Hallo zusammen,
hier in der Gemeinde wird derzeit über eine Veränderung der Leitungsstruktur befunden:
Es gibt drei Kitas: 1. mit rund 120 Plätzen (Leitung in S18) eine Kita mit rund 70 Plätzen (Leitung in S13) und eine mit ca. 40 Pätzen (Leitung in S10). Soweit so gut.
Es gibt keine Stellvertretung in der jew. Kita? Ist dies hier Vorgabe nach dem TVÖD. Muss der AG nicht eine Stellvertretung einsetzen? Oder kann er es. Oder auch nicht?
Weiter kam die Frage von seiten des AG auf, eine Gesamtleitung im Rathaus einzusetzen? Dahinter könnten dann die bisherigen Leitungen als Stellvertreter und jew. Hausleitung fungieren und "heruntergestuft" werden.
Von S18 auf S13, von S13 auf S9 ....
Sollte der AG eine "Koordinierungsstelle" einrichten, ist dann diese Herabstufung statthaft? Gibt es so etwas wie eine "Gesamtleitung" überhaupt?
Vielen Dank. Grüße
SVAbackagain:
Der TVÖD trifft zur internen Struktur des Arbeitgebers keine Regelung. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung des Arbeitnehmers.
Steve114:
Also könnte der AG die Gesamtleitung einsetzen und die bisherigen Leitungen nur mit deren Zustimmung zu Stellvertretenden machen?
Da die Stelle der Hausleitung dann ja keine Leitungsstelle gemäß der bisherigen Definition mehr wird und es die eigene Leitungs-Stelle dann nicht mehr gibt, kann man sich dann dieser Änderung (der Eingruppierung) trotzdem verwehren?
Der AG wird doch sagen, die Stelle gibt es nicht mehr. Wir machen das Angebot zur Hausleitung, plus Stellvertreter in der jew. anderen, niedrigeren Stufe? Mit der Bitte um Zustimmung...
Falls nicht, gibt es eine Zuweisung einer Tätigkeit als Erzieherin in S8a. Und das dann tatsächlich keinerlei Funktion mehr ausgeübt wird, gibt es eine Anpassung von bisheriger Stufe zu tatsächlich ausgeübter Tätigkeit mit folgender Stufe.
Einen Besitzstand gibt es dann ja auch nicht mehr. Da es diese Stelle ja nicht mehr gibt.
SVAbackagain:
Man lehnt schlicht die Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit, die zu einer anderen Eingruppierung führt, ab. So einfach ist das.
WasDennNun:
Und dann muss der Ag eine betriebsbedingte Kündigung oder Änderungskündigung machen, sofern er keine Tätigkeiten mehr hat, die zur gleichen EG führen, oder?
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