Autor Thema: TVöD - Höhergruppierung  (Read 2849 times)

PepGuardiola

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TVöD - Höhergruppierung
« am: 03.02.2023 11:45 »
Grüß Gott zusammen,

ich habe am 01.04.2022 einen Antrag auf Höhergruppierung von der EG 8 in die EG9a gestellt.
Die Tätigkeitsmerkmale für diese Stelle habe ich seit Antritt dieser Stelle (01.07.2018).

Mein Antrag wurde am 14.12.2022 behandelt und entschieden dass ich in die EG9a eingruppiert werde.
In meinem Antrag habe ich rückwirkend zum 01.04.2022 geschrieben. Leider wurde mir die Höhergruppierung nur zum 01.01.2023 gewährt. Gibt es hierzu Regelungen? Am besten mit gesetzl. Grundlage.

Danke schon mal.

SVAbackagain

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 03.02.2023 11:47 »
In 2022 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.

PepGuardiola

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 03.02.2023 11:50 »
Wieso nicht??

brian

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 03.02.2023 11:52 »
Was sollte denn die Rechtsgrundlage für einen Antrag sein?

SVAbackagain

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 03.02.2023 12:00 »
Wieso nicht??

Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich. Ausnahmsweise hatten die Tarifpartner vereinzelt einen Antrag für bestimmte Überleitungstatbestände vorgesehen. Das war 2022 nicht der Fall.

PiA

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 03.02.2023 13:14 »
Ich fasse mal zusammen, was ich in diesem Forum glaube gelernt zu haben:

Ein (wirksamer) Antrag auf Höhergruppierung setzt voraus, dass dafür (ausnahmeweise) tatsächlich ein Antrag erforderlich ist, denn idR. erfolgen Eingruppierungen als unmittelbare Folge einer (wirksamen) Übertragung von Tätigkeiten, also ohne Antrag.

Im vorliegenden Fall könn(t)en wir uns also eher auf sowas wie
"Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, seine Rechtsauffassung betreffend die Eingruppierung zu prüfen und ggf. zu berichtigen."
einigen...

Offenbar hat der AG den Eingruppierungsirrtum ja eingeräumt und zwar (rein logisch) für den gesamten Zeitraum, in dem sich die übertragenen Tätigkeiten nicht geändert haben. Ab 01.01.2023 hat er dem Irrtum auch in den Abrechnungen abgeholfen.
 
Unter Berücksichtigung des § 37 TVÖD müsste das Entgelt für die letzten sechs Monate vor Anfechtung der Entgeltabrechnungen berichtigt werden. Ob dies am 01.04.2022 geschehen ist oder "nur" die Überprüfung der Stellenbewertung erbeten wurde, erschließt sich mir nicht. In jedem Fall sollte aber kurzfristig "klarstellend" auf die noch ausstehenden Berichtigungen der Entgeltabrechnungen ab Oktober 2021 hingewiesen und diese (ggf. nochmals) beantragt werden.

Ich würde meiner AGin daher etwas in der Art zukommen lassen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluss vom 14.12.2022 wurde meine Auffassung bestätigt, dass ich auf Grund der mir übertragenen Aufgaben in die EG 9a eingruppiert bin.
Es dürfte unstrittig sein, dass sich eine Eingruppierung unmittelbar aus den tarifvertraglichen Vereinbarungen ergibt und insbesondere keiner Feststellung o.ä. seitens des Arbeitgebers bedarf.
Da mir die benannten Aufgaben bereits seit dem 01.07.2018 unverändert übertragen sind, bitte ich um entsprechende Berücksichtigung der EG9a in sämtlichen Entgeltabrechnungen, die für Zeiträume ab sechs Monate vor meiner Anfechtung vom 01.04.2022 erstellt worden sind und beantrage die entsprechenden Korrektur im kommenden Abrechnungslauf sowie Auszahlung des Mehrentgelts bis spätestens zum 28.02.2023.
Etwaige Hinderungsgründe bitte ich bis zum 21.02.2023 schriftlich mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
ich


Damit wären m.E. auch bei mißverständlicher Ausdrucksweise im April 2022 zumindest noch die Monate ab August 2022 zu ändern und man hätte noch eine Woche "Luft", einen Arbeitsrechtler mit einer anwaltlichen Anfechtung zu beauftragen, ohne ggf. noch einen weiteren Monat zu verlieren.

nachrichtlich:
Meines Erachtens zieht die Stufenlaufzeit durch und beginnt am 01.01.2023 nicht neu, da Berichtigung und eben nicht Höhergruppierung.



Mit der Bitte um Benennung von Irrtümern. Bin ja keine Juristin, sondern "nur" angehende Erzieherin in

PiA

FearOfTheDuck

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 03.02.2023 13:15 »
Wann wurden dir von einer dazu ermächtigten Person Aufgaben übertragen, die zu einer Höhergruppierung führten?
Und wie hast du deine Ansprüche wirksam geltend gemacht?

SVAbackagain

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 03.02.2023 13:21 »
Im Sachverhalt wurde keine unverändert auszuübende Tätigkeit beschrieben.

PiA

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 03.02.2023 13:39 »
Im Sachverhalt wurde keine unverändert auszuübende Tätigkeit beschrieben.

Es wurde zwar keine auszuübende Tätigkeit beschrieben, aber aus

Die Tätigkeitsmerkmale für diese Stelle habe ich seit Antritt dieser Stelle (01.07.2018).

habe ich geschlossen, dass sie unverändert geblieben ist.

Der AG ist im Dezember 2022 zu der Rechtsauffassung gelangt (und hat diese per 01.01.2023 umgesetzt), dass die Tätigkeit zu einer Eingruppierung in EG9a und nicht EG 8 führt.

Dass diese Rechtsauffassung nunmehr zutreffend ist, ist in der Tat eine Vermutung/Unterstellung, die darauf basiert, dass TE und AG in dem Punkt einig scheinen.

SVAbackagain

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 03.02.2023 13:57 »
Und ich nehme Sachverhalte so, wie sie gegeben sind. Wenn jemand eine unverändert auszuübende Tätigkeit meint, wird er das schreiben und sich nicht zu Tätigkeitsmerkmalen einlassen.

Organisator

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Antw:TVöD - Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 03.02.2023 14:20 »
Und ich nehme Sachverhalte so, wie sie gegeben sind. Wenn jemand eine unverändert auszuübende Tätigkeit meint, wird er das schreiben und sich nicht zu Tätigkeitsmerkmalen einlassen.

Dazu muss der TE aber auch wissen, was eine "unverändert auszuübende Tätigkeit" ist ;) Insofern dürfte der TE mittlerweile aufgeklärt genug sein, um darauf eine Antwort zu geben.