Ich fasse mal zusammen, was ich in diesem Forum glaube gelernt zu haben:
Ein (wirksamer) Antrag auf Höhergruppierung setzt voraus, dass dafür (ausnahmeweise) tatsächlich ein Antrag erforderlich ist, denn idR. erfolgen Eingruppierungen als unmittelbare Folge einer (wirksamen) Übertragung von Tätigkeiten, also ohne Antrag.
Im vorliegenden Fall könn(t)en wir uns also eher auf sowas wie
"Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, seine Rechtsauffassung betreffend die Eingruppierung zu prüfen und ggf. zu berichtigen."
einigen...
Offenbar hat der AG den Eingruppierungsirrtum ja eingeräumt und zwar (rein logisch) für den gesamten Zeitraum, in dem sich die übertragenen Tätigkeiten nicht geändert haben. Ab 01.01.2023 hat er dem Irrtum auch in den Abrechnungen abgeholfen.
Unter Berücksichtigung des § 37 TVÖD müsste das Entgelt für die letzten sechs Monate vor Anfechtung der Entgeltabrechnungen berichtigt werden. Ob dies am 01.04.2022 geschehen ist oder "nur" die Überprüfung der Stellenbewertung erbeten wurde, erschließt sich mir nicht. In jedem Fall sollte aber kurzfristig "klarstellend" auf die noch ausstehenden Berichtigungen der Entgeltabrechnungen ab Oktober 2021 hingewiesen und diese (ggf. nochmals) beantragt werden.
Ich würde meiner AGin daher etwas in der Art zukommen lassen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluss vom 14.12.2022 wurde meine Auffassung bestätigt, dass ich auf Grund der mir übertragenen Aufgaben in die EG 9a eingruppiert bin.
Es dürfte unstrittig sein, dass sich eine Eingruppierung unmittelbar aus den tarifvertraglichen Vereinbarungen ergibt und insbesondere keiner Feststellung o.ä. seitens des Arbeitgebers bedarf.
Da mir die benannten Aufgaben bereits seit dem 01.07.2018 unverändert übertragen sind, bitte ich um entsprechende Berücksichtigung der EG9a in sämtlichen Entgeltabrechnungen, die für Zeiträume ab sechs Monate vor meiner Anfechtung vom 01.04.2022 erstellt worden sind und beantrage die entsprechenden Korrektur im kommenden Abrechnungslauf sowie Auszahlung des Mehrentgelts bis spätestens zum 28.02.2023.
Etwaige Hinderungsgründe bitte ich bis zum 21.02.2023 schriftlich mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
ich
Damit wären m.E. auch bei mißverständlicher Ausdrucksweise im April 2022 zumindest noch die Monate ab August 2022 zu ändern und man hätte noch eine Woche "Luft", einen Arbeitsrechtler mit einer anwaltlichen Anfechtung zu beauftragen, ohne ggf. noch einen weiteren Monat zu verlieren.
nachrichtlich:
Meines Erachtens zieht die Stufenlaufzeit durch und beginnt am 01.01.2023 nicht neu, da Berichtigung und eben nicht Höhergruppierung.
Mit der Bitte um Benennung von Irrtümern. Bin ja keine Juristin, sondern "nur" angehende Erzieherin in
PiA