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Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte SH
Wynchester:
§ 10 MBG Schl.-H. – Wahl von Personalräten
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.
(2) Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Frauenanteil an wahlberechtigten Beschäftigten bzw. in den einzelnen Gruppen ist. Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen.
Ist es richtig, das jeder einzelne Wahlvorschlag mindestens soviele Bewerber enhalten muss wie erforderlich, oder müssen die Wahlvorschläge in Summe genügend Bewerber enthalten ?
Wynchester:
Push
Der Obelix:
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber hat, führt das m.E. nicht zur ungültigkeit des Wahlvorschlages.
Er soll zwar so viele erhalten, wenn aber nun mal nicht genug bewerber da sind dann kann dies ja nicht dazu führen dass keine Personalvertretung gewählt wird.
Opa:
Das beantwortet weder die Frage, noch wird klar, wie du vom gesetzlichen „Die Wahlvorschläge müssen…“ auf dein „Er soll…“ kommst.
Ich habe von der Materie keinerlei Ahnung, insistiere aber, dass der Gesetzgeber „Jeder Wahlvorschlag muss mindestens…“ formuliert hätte, wenn er dies zweifelsfrei zum Ausdruck hätte bringen wollen. Die derzeitige Formulierung legt nahe, dass die Summe aller Wahlvorschläge gemeint sei.
Opa:
Viel spannender finde ich im übrigen die Frage, ob sich das Gesetz im Weiteren dazu auslässt, wie die geschlechtsspezifischen Anteile zu berechnen (z.b. zu runden) sind.
Wenn in einer Dienststelle 19 Frauen und ein Mann wahlberechtigt sind und der Mann sich nicht aufstellen lässt, wäre es nach den bislang zitierten Normen unmöglich, eine gültige Liste aufzustellen ;)
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