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Anspruch Arbeitszeugnis?

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SVAbackagain:
Was soll an der Regelung des § 37 TV-L undurchsichtig sein? Es handelt sich um eine der eindeutigsten und einfachsten Normen des TV-L.

Storm85:

--- Zitat von: SVAbackagain am 07.02.2023 18:29 ---Was soll an der Regelung des § 37 TV-L undurchsichtig sein? Es handelt sich um eine der eindeutigsten und einfachsten Normen des TV-L.

--- End quote ---

Das mag ja so sein, wenn man sich mit rechtlichen Dingen des Tarifvertrags befasst hat (zumal mir auch schon andere Fristen zugetragen wurden). Für mich aber als Ottonormal Angestellter, der nach Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und nicht weniger verlangt als einen Nachweis seiner Tätigkeit, ein Schlag und ziemlich respektlos.

SVAbackagain:
Wie hattest Du die Norm denn interpretiert?

SinnedYam:
Auf der einen Seite kann ich Storm85 verstehen. Da man als Ottonormal Angestellter nicht immer alle Paragraphen parat hat und evtl. etwas zielgerichteter nach Arbeitszeugnis sucht und dadurch nicht auf § 37 TV-L stößt.

Aber, dass man gemeinhin das Anrecht auf ein Zeugnis hat, sollte eigentlich jedem Ottonormal Angestellten klar sein und dann frage ich nicht erst über 6 Monate nach Ausscheiden nach einem, sondern möchte idealerweise in unmittelbarer zeitlicher Abfolge nach dem Ausscheiden alle Papiere in der Hand haben. Ich würde sogar sagen meistens vor dem Ausscheiden, da man das Zeugnis für gemeinhin als Bewerbungsinhalt benötigt.
Erst im Juli nachzufragen und dann wieder ein halbes Jahr vergehen zu lassen ist für mich dann nicht nachvollziehbar.

SVAbackagain:
Insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind ja wegen zahlreicher möglicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen, die ja beileibe keine TV-L-Spezialität sind, sondern sich in den allermeisten Tarifverträgen und auch in fest jedem Arbeitsvertrag, der ohne tariflichen Bezug geschlossen wird, finden, enorm wichtig, weshalb auch der so überschriebene Paragraf zwingend in engem zeitlichen Zusammenhang zur Beendigung zu konsultieren wäre, wenn man kein AGB-Wegklicker ist.

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