Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Garantiebetrag
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Danke und sorry, dass ich nochmal nachfrage.
Aber gelten die 100€ auch, wenn man nur mit einer Halbtagsstelle (also 50%) von E6 auf E8 höher gruppiert wird?
SVAbackagain:
Nein, da gilt § 24 Abs. 2 TV-l.
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--- Zitat von: SVAbackagain am 09.02.2023 14:41 ---Nein, da gilt § 24 Abs. 2 TV-l.
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Ok, also wäre das dann genau die Hälfte - also 50€ als Garantiebetrag für Halbtagskräfte in der E2-E8?
Coffee86:
--- Zitat von: TV-L ---(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
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Steht doch klar und deutlich da.
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--- Zitat von: Coffee86 am 09.02.2023 14:46 ---
--- Zitat von: TV-L ---(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
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Steht doch klar und deutlich da.
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Ja, man könnte es so interpretieren wie ich schrieb.
Ich kenne mich allerdings 0,0 mit dem TVL aus und beschäftige mich halt eben nicht damit. Deswegen bin ich ja froh, dass es dieses Forum gibt.
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