Hallo,
ein Ehegatte ist doch bei einem jährlichen Einkommen < 20.000 Euro mit 80 Prozent berücksichtigungsfähig, richtig? Hier scheint aber auf zwei Jahre vor dem Beihilfeantrag rekurriert zu werden. Ist das tatsächlich Sinn der Vorschrift, oder kann auch auf ein Jahr zuvor abgestellt werden? Hintergrund ist Elternzeit mit Elterngeldbezug. Dieser ist nazürl7ch niedriger, als das Vollgehalt vom vor zwei Jahren, weshalb ja auch jetzt Beihilfe sinnvoll wäre, und nicht vor zwei Jahren.