Moin an alle,
Ich habe aus Orga-Sicht eine Frage zur EG 14.
Folgende Konstellation:
Fachdienstleitung, 1 AV, 100 % Leitungsaufgaben (insg. 130 mittelbar unterstellte MA)
EG 13, wissHB ist unstrittig.
Die Kommentierung (Beck-Online, TVÖD-Context) sprechen beide von der Drittelregelung im Sinne von zwei Arbeitsvorgängen. Es kann also nur ein zweiter Arbeitsvorgang (zwischen 33 1/3 % und 50 %) die bSuB aufweisen, um die EG 14 zu erreichen. Wende ich das auf meinen Fall an, kann ich die Eingruppierung in die EG 14 nicht anwenden. Selbst wenn der gesamte AV bSuB aufweist, erfüllt es meiner Ansicht nach dann nicht die Kriterien, weil ich aufbauend die das Maß der Verantwortung (EG 15) prüfen müsste, was verneint werden würde, somit bleibe ich bei der EG 13.
Meine Kollegin (Urgestein in der Orga) sieht das anders und behauptet, man könne auch mit einem AV die EG 14 erreichen, wenn dieser die bSuB zu 100 % erfüllt.
Welche Auffassung ist nun die richtige?
Hoffe, ihr könnt mir helfen!
Vielen Dank!