Autor Thema: Voraussetzung EG 14  (Read 2805 times)

NicoHWI

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Voraussetzung EG 14
« am: 14.02.2023 08:07 »
Moin an alle,

Ich habe aus Orga-Sicht eine Frage zur EG 14.

Folgende Konstellation:

Fachdienstleitung, 1 AV, 100 % Leitungsaufgaben (insg. 130 mittelbar unterstellte MA)
EG 13, wissHB ist unstrittig.

Die Kommentierung (Beck-Online, TVÖD-Context) sprechen beide von der Drittelregelung im Sinne von zwei Arbeitsvorgängen. Es kann also nur ein zweiter Arbeitsvorgang (zwischen 33 1/3 % und 50 %) die bSuB aufweisen, um die EG 14 zu erreichen. Wende ich das auf meinen Fall an, kann ich die Eingruppierung in die EG 14 nicht anwenden. Selbst wenn der gesamte AV bSuB aufweist, erfüllt es meiner Ansicht nach dann nicht die Kriterien, weil ich aufbauend die das Maß der Verantwortung (EG 15) prüfen müsste, was verneint werden würde, somit bleibe ich bei der EG 13.

Meine Kollegin (Urgestein in der Orga) sieht das anders und behauptet, man könne auch mit einem AV die EG 14 erreichen, wenn dieser die bSuB zu 100 % erfüllt.

Welche Auffassung ist nun die richtige?

Hoffe, ihr könnt mir helfen!

Vielen Dank!

Organisator

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Antw:Voraussetzung EG 14
« Antwort #1 am: 14.02.2023 08:11 »
E 14 FG 1
Heraushebung durch bSuB (also mindestens 50%)

E 14 FG 2
Heraushebung durch bSuB zu mindestens 1/3

Der Unterschied ist, das FG2 nicht zur E 15 führen kann.

Auf deinen konkreten Fall bezogen bedeutet das eine Eingruppierung in die E 14 FG 1, soweit bSuB vorliegen.

ElBarto

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Antw:Voraussetzung EG 14
« Antwort #2 am: 15.02.2023 09:22 »
Rein interessehalber folgende Frage dazu:

Ein Höhergruppierung von Amtswegen aufgrund Unterstellung geht hier nicht?

So wie eine EG12 Führungskraft auf EG13 kommen kann wenn sie genügend EG11er unter sich hat?

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Antw:Voraussetzung EG 14
« Antwort #3 am: 15.02.2023 09:34 »
Rein interessehalber folgende Frage dazu:

Ein Höhergruppierung von Amtswegen aufgrund Unterstellung geht hier nicht?

So wie eine EG12 Führungskraft auf EG13 kommen kann wenn sie genügend EG11er unter sich hat?

Aus 2 Gründen nein:

1. nicht notwendig, da die Eingruppierung bereits nach FG1 erfolgt ist

2. von Amts wegen funktioniert nicht, da eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen zustimmungspflichtig sind.

NicoHWI

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Antw:Voraussetzung EG 14
« Antwort #4 am: 15.02.2023 14:31 »
E 14 FG 1
Heraushebung durch bSuB (also mindestens 50%)

E 14 FG 2
Heraushebung durch bSuB zu mindestens 1/3

Der Unterschied ist, das FG2 nicht zur E 15 führen kann.

Auf deinen konkreten Fall bezogen bedeutet das eine Eingruppierung in die E 14 FG 1, soweit bSuB vorliegen.

Das bedeutet, dass ich nicht zwingend zwei Arbeitsvorgänge brauche und, sobald der eine AV das Merkmal der bSuB erfüllt, das Merkmal der EG 14, FG 1 erfüllt ist? (Und die Kommentierung in dem Moment falsch?)

SVAbackagain

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Antw:Voraussetzung EG 14
« Antwort #5 am: 15.02.2023 14:44 »
Die Kommentierung ist nicht falsch, Du hast sie lediglich nicht verstanden.

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Antw:Voraussetzung EG 14
« Antwort #6 am: 15.02.2023 14:50 »
E 14 FG 1
Heraushebung durch bSuB (also mindestens 50%)

E 14 FG 2
Heraushebung durch bSuB zu mindestens 1/3

Der Unterschied ist, das FG2 nicht zur E 15 führen kann.

Auf deinen konkreten Fall bezogen bedeutet das eine Eingruppierung in die E 14 FG 1, soweit bSuB vorliegen.

Das bedeutet, dass ich nicht zwingend zwei Arbeitsvorgänge brauche und, sobald der eine AV das Merkmal der bSuB erfüllt, das Merkmal der EG 14, FG 1 erfüllt ist? (Und die Kommentierung in dem Moment falsch?)

korrekt. Du brauchst nicht zwingend zwei Arbeitsvorgänge. Ob die Kommentierung falsch ist, vermag ich nicht zu beurteilen, auf jeden Fall kann man sie nicht so wie du es gemacht hast interpretieren. Ich nehme an, dass sich die Drittelregelung auf FG2 bezieht, wo es in der Natur der Sache liegt, dass es mehrere Arbeitsvorgänge gibt.