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[Sammelthread] - Amtsangemessene Alimentation

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„Die Übertragung von Tarifergebnissen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes erfolgt beim Bund zeitgleich und systemkonform. Dabei werden prozentuale Steigerungsraten üblicherweise durch den parlamentarischen Gesetzgeber ohne gesonderten Berechnungsschlüssel gleichermaßen auf die Besoldung übertragen.“
Allerdings wird es eine Einschränkung geben: „Bis zum 31.12.2024 werden allerdings prozentuale Erhöhungen der Besoldung noch um 0,2 Prozentpunkte vermindert und die dadurch „freigesetzten“ Mittel der Versorgungsrücklage als Sondervermögen zugeführt. Über alle anderen monetären Bestandteile des Tarifvertrags wird üblicherweise einzelfallbezogen entschieden. Richtschnur ist insoweit eine systemkonforme Übertragung auf die Besoldung, üblicherweise im Rahmen einer Volumenadäquanz zum Tarifergebnis“, so ein BMI-Sprecher.

Da die Bundesinnenministerin allerdings bei der Landtagswahl zum 21. Landtag in Hessen am 8. Oktober 2023 prominent mitmischen möchte, darf erwartet werden, dass sie das Thema zuvor „abgeräumt“ hat.

[Quelle: vbob aktuell]

Lichtstifter:
Es war einmal ein Bundesbeamter, der wollte amtsangemessen alimentiert werden. Es war ein Kampf, der über Jahre auszutragen war, aber seine Helfer hatten nur Referentenentwürfe, die Platzpatronen gleichkamen. Da war aber noch die Zauberin Nancy, die mit viel Magie zeitnah einen Ausgleich der Missstände hervorbrachte und damit nicht nur den althergebrachten Grundsätzen des Beamtentums, sondern auch der modernen Welt Rechnung trug, dass selbst dem Prof. Dr. Dr. h.c. Battis ehrfürchtig die Ohren schlackerten. Untere Besoldungsgruppen mussten nicht mehr abgeschafft werden, eher konnte man bereits verloren geglaubte wieder zurückholen. Ein A1er befand sind fortan 20% über dem Grundsicherungsnivea(u). Beamte vermehrten sich wie die Karnickel. Die Kinder wuchsen friedfertig und mit viel Wissen für erneuerbare Energieen und zur Bekämpfung des Klimawandels auf. Von einer bevorstehenden Verfassungskrise konnte keine Rede mehr sein.
Dies bescherte ihr viel Ruhm, welcher ihr zur Eroberung Hessens mehr als hilfreich war.

PolareuD:
Vielen Dank an Swen Tanortsch!


--- Zitat von: SwenTanortsch am 14.05.2023 23:22 ---Da die Bestenauslese einerseits an das Qualifikationsniveau gebunden ist und letzteres sich andererseits wiederum im Laufbahnprinzip Bahn bricht, kann es keine Betrachtung ausschließlich anhand bspw. von MINT-Fächer geben. Vielmehr werden die für die verschiedenen Laufbahnen vom Gesetzgeber festgelegten Qualitätsanforderungen betrachtet (unabhängig davon, dass die meisten Gesetzgeber das Laufbahnprinzip in den letzten Jahren nicht unerheblich aufgeweicht haben) und dann die Besoldung der entsprechend Beschäftigten mit Vergleichsgruppen außerhalb des Öffentlichen Diensts verglichen. BVerfGBeliever hat dabei am Bremer Beispiel hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 13 einen weiteren Vergleich herangezogen. Ein weiteres typisches Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 22.09.2017 - 2 C 4.17 - hinsichtlich eines zunächst nach A 9 und später nach A 10 besoldeten Polizeioberkommissars in Berlin wie folgt begründet (https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/220917B2C4.17.0.pdf):

Zunächst hat es noch einmal die maßgeblichen Grundlagen betrachtet, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelt hat:

"Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter auch für überdurch-
schnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit
der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die
für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte
Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt wer-
den (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64
Rn. 124). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einen Vergleich mit den
durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung angestellt und auf die Daten
der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen.
In dem die Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen betreffenden Verfahren hat es
als Bezugspunkt auf die Verdienste der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in der
Leistungsgruppe 2 (herausgehobene Fachkräfte) mit Fachhochschulabschluss
abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -
BVerfGE 140, 240 Rn. 137)." (ebd., Rn. 78).

Daraufhin ist es hinsichtlich des Prozentsatzes der Vollzeitbeschäftigten aus der Leistungsgruppe 2 mit Fachhochschulabschluss, die einen geringeren Monatsverdienst hatten als das Grundgehalt für die Besoldungsgruppe A 10 in Berlin zu folgenden Ergebnissen gelangt (Rn. 80):


                  Grundgehalt 1. Stufe    Grundgehalt Endstufe
2006                            4                           33
2010                            3                           25
2014                            2                           19

Dieses Ergebnis hat es wie folgt betrachtet:

"Diese Diskrepanz ist an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Sie liegt sogar über
den bereits vom Bundesverfassungsgericht als 'deutliche Diskrepanz' und ver-
fassungswidrig eingestuften Vergleichszahlen des Bundeslandes Sachsen. Die
Zahlen belegen überdies die Entwicklungstendenz: Im Verlauf der Jahre 2006
bis 2014 hat sich das relative Besoldungsniveau der Beamten in der Endstufe
um 14 Prozentpunkte (weiter) verschlechtert." (Rn. 82)

Im Anschluss hat es hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 9 hervorgehoben, dass es für die betreffenden Ämter  angezeigt erscheine, auf das Erfordernis eines Fachhochschulabschlusses zu verzichten und den Vergleich daher
mit allen Vollzeitbeschäftigen der Leistungsgruppe 2 anzustellen. Auch diese Daten könnten den vom Statistischen Bundesamt hierfür im Berufungsverfahren vorgelegten Zahlen entnommen werden. Sie zeigten folgendes Bild hinsichtlich des Prozentsatzes der Vollzeitbeschäftigten aus der Leistungsgruppe 2, die einen geringeren Monatsverdienst hatten als das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 (Rn. 83 f.):

                          Grundgehalt 1. Stufe   Grundgehalt Endstufe
2006                                    5                             27
2010                                    4                             20
2014                                    2                             16

Dieses Ergebnis betrachtete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

"Auch in diesem Vergleich ergibt sich, dass im Jahr 2006 bereits 95 % der ver-
gleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mehr verdient haben als ein
Berufsanfänger der Besoldungsgruppe A 9; im Jahr 2014 sind es sogar 98 %
und damit fast alle. Gemessen an der Endstufe aus A 9 haben im Jahr 2006
immerhin noch 73 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft
mehr verdient, im Jahr 2014 sind es sogar 84 %." (Rn. 85)

Auf Grundlage der beiden Vergleiche ist es zu folgenden abschließenden Ergebnis gelangt:

"Insgesamt zeigt die Gegenüberstellung daher, dass die Verdienste der Berliner
Beamten gegenüber den vergleichbar Beschäftigten in der Privatwirtschaft
deutlich geringer sind. Dies gilt in besonderer Weise für die Berufsanfänger, die
Aussage gilt aber auch für die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.
Durchgängig zeigt sich eine weitere Verschlechterung mit fortschreitender Zeit.
Relativ hat sich der Vergleich zulasten der Beamtenbesoldung weiter verscho-
ben, bei der Relation zum Grundgehalt der Endstufe sogar um 14 % (A 10)
bzw. 11 % (A 9)." (Rn. 86)

Wenn auch das Berliner Beispiel wegen der eklatanten Unteralimentation eine besondere Schwere aufweist, steht es i.d.R. in den anderen Bundesländern nur bedingt besser. Ein Vergleich der Besoldung und Entlohnung vergleichbarer Leistungsgruppen fällt durchgehend eher nicht zugunsten ersterer aus, um es mal so auszudrücken. Das kann zugleich wenig verwundern, da eben die in allen 17 Rechtskreisen gewährte Nettoalimentation allein deshalb bereits evident unzureichend ist, da sie weiterhin zumindest in den unteren Besoldungsgruppen das Mindestabstandsgebot verletzt. Da diese Verletzung sich wegen des Abstansgebots zwischen den Besoldungsgruppen offensichtlich durchgehend auf alle Besoldungssystematiken erstreckt und diese entsprechend ebenfalls als verletzt bedeutet, darf davon ausgegangen werden, dass sämtliche Besoldungsgruppen in allen Besoldungsordnungen entweder hinsichtlich des absoluten oder zumindest hinsichtlich des relativen Alimentationsschutzes verletzt sind. Die Vergleiche auf der zweiten Prüfungsstufe - wie gerade auch wieder das Berliner Beispiel gezeigt hat - bestätigen so die Ergebnisse der ersten, also die Vermutung einer evidenten Unteralimentation.

--- End quote ---


--- Zitat von: SwenTanortsch am 15.05.2023 09:39 ---Das Bundesverfassungsgericht kann eine Prüfung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nur auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen vornehmen, MoniMoin, was wiederum bedeutet: Der Gesetzgeber hat in seinen Entscheidungen ebenfalls den Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, also dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln sind. Im Rahmen des in Laufbahnen vollzogenen öffentlichen Dienstrechts sind entsprechend die an das Qualifikationsniveau gebundenen Voraussetzung des Amts zu beachten, soll heißen: Den Ämtern, die mit der identischen Besoldung besoldet werden (also denen dieselbe Besoldungsgruppe zugeordnet werden können), ist eine weitgehend gleiche Leistung und Verantwortung zuzuordnen, sie sind entsprechend als wesentlich Gleiches zu begreifen; denn wäre von einer unterschiedlichen Leistung und/oder Verantwortung auszugehen, stellten sich die beiden Ämter als wesentlich Ungleiches dar, sodass sie nach Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht weitgehend gleich besoldet und alimentiert werden dürften. Graduell unterschiedliche Anforderungen an Leistung und Verantwortung innerhalb einer Besoldungsgruppe kann der Dienstherr dabei wiederum im gesetzlichen Rahmen und unter Beachtung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG durch bspw. verschiedene Ämterzulagen oder Leistungsprämien regeln, die gewährleisten, dass das jeweilige Amt amtsangemessen alimentiert wird, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Soweit erstreckt sich also die Aufgabe des Gesetzgebers, wie sie sich aus der Verfassung ableiten lässt.

Davon abzusehen unterliegt allerdings der Kontrollauftrag des Bundesverfassungsgericht darin, den verfassungsmäßigen Gehalt von Rechtsnormen zu prüfen - wie es in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, darf es also nicht prüfen, ob der Gesetzgeber politisch oder moralisch zweckdienlich handelte (denn das sind innerhalb unserer verfassungmäßigen Ordnung Fragen, die sich die Exekutive und Legislative stellen müssen), sondern der Prüfauftrag erstreckt sich auf die Frage, ob eine einfachgesetzliche Rechtsnorm im Einklang mit den höherwertigen Verfassungsnormen steht, kann also nur kontrollieren, ob eine Rechtsnorm evident (also eindeutig) sachwidrig ist oder nicht:

"Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat [...]. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung [...]. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden" (vgl. die Rn. 27 in der aktuellen Entscheidung).

Von daher hat das Bundesverfassungsgericht also hinsichtlich des Laufbahn- und Leistungsprinzips unter anderem zu prüfen, ob die Attraktivität eines Amts hinsichtlich der vom Gesetzgeber zu beachtenden Bestenauslese gegeben ist oder nicht - und dabei kann es also nicht betrachten, ob es politisch sinnvoller wäre, bspw. IT'ler, die vom Gesetzgeber derselben Besoldungsgruppe zugeordnet worden sind, höher zu alimentieren als entsprechende Geisteswissenschaftler - diese Aufgabe unterliegt vielmehr dem Gesetzgeber. Sofern also der Gesetzgeber auf formal identischer Grundlage - also z.B. einem i.d.R. fünfjährigen Hochschulstudium, das mit einem Masterabschuss beendet wird, und einem zweijährigen Vorbereitungsdienst - Beamten unterschiedlicher Fachrichtungen mit dem identischen Grundgehalt besoldet - in der Höhe des Grundgehalts offenbart sich zuvörderst das Leistungsprinzip -, steht das im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, solange auch hinsichtlich der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung keine so starken Unterschiede gegeben sind, als dass diese Ämter sich als wesentlich Ungleiches herausstellten.

So verstanden vergleicht nun das Bundesverfassungsgericht auf der zweiten Prüfungsstufe seines Prüfungshefts wesentlich Ungleiches - die Besoldung von Beamten und die Entlohnung von Arbeitnehmern -, indem es versucht, eine möglichst gleichwertige Vergleichsgrundlage zu schaffen, indem es die jeweiligen Leistungsgruppen und deren Voraussetzungen in den Blick nimmt. Dabei geht es innerhalb des Vergleichs eben im Sinne des (verfassungs-)gerichtlichen Prüfauftrag nicht darum, am Ende festzustellen, ob der Gesetzgeber hier nun die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat, sondern "nur", ob die Regelung evident sachwidrig ist - und das ist sie nur dann, wenn sie nicht mit der Verfassung in Einklang steht, wenn also mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass durch die einfachgesetzliche Regelung eine Verfassungsnorm verletzt wird, was in unserem Fall heißt, wenn ein nachgewiesener Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 vorliegt, also das Leistungsprinzip durch die einfachgesetzliche Regelung verletzt wird. Entsprechend betrachtet das Bundesverfassungsgericht auf der zweiten Prüfungsstufe, nachdem auf der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfasungswidrigen Unteralimentation indiziert worden ist, ob sich diese Vermutung erhärtet oder nicht, indem es die Besoldung und Entlohnung von denselben Leistungsgruppen zuzuordnenden Tätigkeiten in den Blick nimmt und dabei voraussetzt, dass die Attraktivität eines Amtes und damit die Möglichkeit der Bestenauslese nur dann gegeben sein kann, wenn die Alimentation hoch genug ist, um entsprechend mit der Privatwirtschaft um Nachwuchs zu konkurrieren bzw. die jeweils bereits verbeamteten Beschäftigten im Dienstverhältnis zu erhalten. Es geht ihm also in der Prüfung weiterhin nicht darum, ob die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt worden ist, sondern nur, ob die gesetzliche Regelung - in unserem Fall: die Höhe der Besoldung - hinreichend ist, um mit der Verfassungsnorm im Einklang zu stehen, um also zu gewährleisten, dass das Leistungsprinzip weiterhin erfüllt wird.

Als Ergebnis kann die (verfassungs-)gerichtliche Prüfung also innerhalb von identischen Besoldungsgruppen nicht nach unterschiedlichen Prüfkriterien differenzieren, da die Prüfung davon ausgehen muss - solange sie die Höhe der Besoldung und also den amtsangemessenen Charakter der gewährten Alimentation prüft und nicht die jeweilige Ämterzuordnung -, dass die in der jeweils identischen Besoldungsgruppe eingruppierten IT'ler oder Geisteswissenschaftler über weitgehend dieselbe Leistungsfähigkeit verfügen, sodass die mit ihrem Amt verbundene Verantwortung ebenfalls weitgehend gleich ist. In diesem Sinne ist das konkrete Prüfverfahren auf der zweiten Prüfungsstufe zu verstehen und so betrachtet nicht widersprüchlich, sondern im Sinne des Prüfauftrags effektiv: Es ermöglicht an dieser Stelle ein weiteres Indiz (um mehr geht es nicht), ob eine einfachgesetzliche Rechtsnorm im Einklang mit den höherwertigen Verfassungsnormen steht oder nicht.

--- End quote ---

PolareuD:
Zur Info: Der Sammelthread dient nur zur Darstellung der wichtigsten Informationen rund um das Thema "Amtsangemessene Alimentation". Fragen und Diskussionen sollen und können im dazugehörigen Diskussionsthread "Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)" gestellt werden.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.0.html

Bitte beachten.

PolareuD:
Aktueller ZBR-Beitrag 06/2023

Das im Wandel begriffene Alimentationsprinzip vor den konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2/16 bis 2 BvL 6/16

http://www.zbr-online.de/

Leseprobe: http://www.zbr-online.de/click_buy/2023/schwan.pdf

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