Autor Thema: [NW] Frage zum TEVO NRW bezüglich des § 4 Abs. 5 TEVO NRW Trennungsentschädigung  (Read 877 times)

medicusxxl

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Hallo ins Forum,

ich habe eine Verständnisfrage zum § 4 Abs. 5 Satz 1 der aktuellen TEVO NRW  (Verordnung zur weiteren Modernisierung des Reisekostenmanagements vom 06.05.2022).
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§ 4 Höhe der Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben

(5) Für die ersten 14 Tage erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
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In der nun bereits nicht mehr aktuellen TEVO NRW mit Fassung vom 19.02.2022 bis 07.06.2022
wurde unter § 3 Abs 1 Satz 1 unterschieden vom Zeitpunkt während der 14 tägigen Frist nach beendeter Dienstantrittsreise und im selben Paragraphen unter Abs. 2 auch die anzuwendenden Tagessätze welche nach dem Zeitraum dieser Frist gelten würden.

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§ 3  Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben

(1) Ein Anspruchsberechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsentschädigung Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld).

und

(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 wird als Trennungsentschädigung Trennungstagegeld wie folgt gewährt:

also mit verschiedenen Tagessätzen von 14 Euro bis 7 Euro je nach Sachlage.

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Meine Frage hierzu ist nun, was erhalten dann aktuell z.B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an einer insgesamt zweieinhalbjährigen Fortbildung (immer mal wieder in drei Tagesblöcken übers Jahr verteilt) als Unterstützung neben den Fahrtkosten, wenn Sie z.B. nur in einem günstigen Hotel am Fortbildungsort untergebracht wurden?

Es ist ja so, dass wenn man in einem Hotel untergebracht wird, dann hat man nicht die selben Möglichkeiten, sich ggf. günstiger zu verpflegen, als wenn man dies an einem Ort mit eigener Küche und eigenem Vorratsraum könnte.

Da die gesamte Fortbildung deutlich über 14 Tage hinausgeht, könnte ich Ihr oder Ihm nach aktuellem Stand der TEVO ja nur noch die ersten 14 Tage mit dem Verpflegungszuschuss in Höhe von max. 12 € unterstützend unter die Arme greifen, richtig?

Oder muss ich hier jetzt laut dem § 4 der aktuellen TEVO davon ausgehen, dass jeweils die max. 3 x 4 Euro Verpflegungszuschuss pro Tag zu zahlen sind, solange der betroffene Mitarbeiter nicht am Stück die 14 Tage vor Ort verbleibt? Also wenn Unterbrechungen vorliegen, die 14 Tage-Frist jeweils wieder von vorne losläuft.

Ich weiß, dass laut Landesreisekostenrecht NRW § 10 bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden kann.
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§ 10
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

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Allerding gibt es eine Dienstanweisung meiner Stadt, an die ich mich halten muss, die explizit auf die Erstattung lt. TEVO besteht, wenn die Fortbildung 5 Tage oder länger andauert. Welches die "Kann-Regel" im LRKG leider für mich ausschließt.

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Jetzt fehlt mir in der aktuellen TEVO der Passus, der etwas an Tagessätzen für eine Person bereithält, die eine Fortbildungsmaßnahme durchläuft, die eben deutlich länger als 14 Tage andauert.

Übersehe ich hier etwas signifikantes, bzw. kann mich bitte irgendjemand mit Fachexpertise erhellen. 

Danke schon mal für das mitdenken?

Gruß